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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.04.2014, Az.: V B 85/13
Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 14021
Aktenzeichen: V B 85/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 24.06.2013 - AZ: 7 K 32/11 Kg

Rechtsgrundlagen:

§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

Art. 103 Abs. 1 GG

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 1048

BFH, 01.04.2014 - V B 85/13

Redaktioneller Leitsatz:

Ist das klägerische Vorbringen im Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils eingehend wiedergegeben, so ist davon auszugehen, dass das Finanzgericht es auch zur Kenntnis genommen hat.

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat nicht in verfahrensfehlerhafter Weise (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durch Übergehen des Begehrens des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) das rechtliche Gehör verletzt.

2

a) Das rechtliche Gehör (Art. 103 des Grundgesetzes) ist verletzt, wenn das Gericht dem Kläger keine Gelegenheit gibt, sich zu den maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu äußern oder wenn es die Ausführungen des Klägers nicht zur Kenntnis nimmt. Aufgrund der eingehenden Wiedergabe des klägerischen Vorbringens im Tatbestand des FG-Urteils ergibt sich bereits, dass das FG das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen hat.

3

b) Inwieweit das FG bei einer Vielzahl von Argumenten verpflichtet ist, eingehend zu allen Argumenten Stellung zu nehmen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend durfte das FG berücksichtigen, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, inwieweit ein Wanderarbeitnehmer, der einige Monate des Jahres nichtselbständig tätig ist, Kindergeld nur für die Monate der Einkünfteerzielung oder ganzjährig beanspruchen kann, durch das Grundsatzurteil des Senats vom 24. Oktober 2012 V R 43/11 (BFHE 239, 327, BStBl II 2013, 491) entschieden ist. Dieser Entscheidung haben sich inzwischen sämtliche für das Kindergeld zuständigen übrigen Senate des Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen (z.B. BFH-Urteile vom 18. Juli 2013 III R 10/12, BFH/NV 2014, 491; vom 24. Juli 2013 XI R 8/12, BFH/NV 2014, 495; vom 5. September 2013 XI R 26/12, BFH/NV 2014, 313; vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040; vom 18. April 2013 VI R 70/11, BFH/NV 2013, 1556). Maßgebend für den Senat war u.a. die Erwägung, dass ein Wanderarbeitnehmer, der nur wenige Monate des Jahres im Inland Einkünfte erzielt, nicht besser gestellt werden kann als ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz im Inland, der seinen Kindergeldanspruch mit Wegzug verliert.

4

c) Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt, weil es den EuGH nicht angerufen hat. Es hat seinen nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Februar 2010 1 BvR 230/09 (Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 17, 108, m.w.N.) bestehenden Beurteilungsrahmen nicht in unvertretbarer Weise überschritten. Der Senat schließt sich im Übrigen den Ausführungen des III. Senats des BFH in seinem Beschluss vom 14. Januar 2014 III B 89/13 (BFH/NV 2014, 521) an, der zu einem Urteil desselben FG in einer Parallelsache vom 24. Juni 2013 ergangen ist.

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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