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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.03.2014, Az.: I B 56/13
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13502
Aktenzeichen: I B 56/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 14.02.2013 - AZ: 6 K 159/10

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 906-907

BFH, 12.03.2014 - I B 56/13

Gründe

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, passivierte zum 31. Dezember 2002 Honoraransprüche ihres Mehrheitsgesellschafters X. Die Rückstellung blieb im Rahmen einer Außenprüfung unbeanstandet. Zum 31. Dezember 2003 löste der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) die Rückstellung im Anschluss an eine weitere Außenprüfung bei der Klägerin auf, weil es sich bei dem Beratervertrag des X vom 4. Juni 2001 um ein Scheingeschäft gehandelt habe. Die Klage blieb insoweit ohne Erfolg (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts --FG-- vom 14. Februar 2013 6 K 159/10). X habe die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht, ihm hätten deshalb auch keine vertraglichen Honoraransprüche zugestanden. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

2

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

Soweit die Klägerin vorträgt, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, zweiter Halbsatz FGO) zuzulassen, weil die Vorinstanz vom Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 6. Dezember 2007 1 K 147/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 637) abgewichen sei, ist ihr Vortrag unschlüssig, da die Klägerin es versäumt hat, einander widerstreitende abstrakte und tragende Rechtssätze in der in Bezug genommenen Entscheidung einerseits sowie dem vorinstanzlichen Urteil andererseits so zu benennen, dass eine Abweichung ersichtlich wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 42, m.w.N.). Die Klägerin hat insoweit außer Acht gelassen, dass das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil --bezogen auf den von ihm zu entscheidenden Fall-- von einer zivilrechtlich entstandenen Verpflichtung aus einem Beratervertrag und, hierauf aufbauend, nur für diesen Sachverhalt von dem Vorrang der Gewinnkorrektur mittels einer verdeckten Gewinnausschüttung gegenüber den Grundsätzen der Bilanzberichtigung ausgegangen ist (vgl. insoweit auch Senatsurteile vom 12. Oktober 1995 I R 27/95, BFHE 179, 88, BStBl II 2002, 367; vom 21. August 2007 I R 74/06, BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277), während das dem anhängigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Urteil des Niedersächsischen FG auf der Beurteilung fußt, dass gegenüber der Klägerin keine Honoraransprüche aus der Vereinbarung vom 4. Juni 2001 entstanden sind. Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass --woran es vorliegend fehlt-- die Beschwerde im Hinblick auf dieses Vertragsverständnis unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Bundesfinanzhof an die tatsächliche Würdigung des FG (hier: Vertragsauslegung) nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist (Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 24, m.w.N.), zumindest einen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision substantiiert dargelegt hätte.

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