Beschl. v. 05.03.2014, Az.: IX B 119/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Hessen - 12.08.2013 - AZ: 11 K 226/13
Rechtsgrundlage:
§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO
Fundstelle:
BFH/NV 2014, 714
BFH, 05.03.2014 - IX B 119/13
Redaktioneller Leitsatz:
Die behauptete materiell-rechtliche Unrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils kann für sich genommen die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer macht nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 FGO geltend. Vielmehr wendet sich die Beschwerde allgemein gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann jedoch die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Senat ein schlüssiger Antrag auf Urteilsberichtigung i.S. von § 107 FGO nicht vorliegt.
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