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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 05.03.2014, Az.: IX B 119/13
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 12709
Aktenzeichen: IX B 119/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hessen - 12.08.2013 - AZ: 11 K 226/13

Rechtsgrundlage:

§ 116 Abs. 3 S. 3 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2014, 714

BFH, 05.03.2014 - IX B 119/13

Redaktioneller Leitsatz:

Die behauptete materiell-rechtliche Unrichtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils kann für sich genommen die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer macht nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 FGO geltend. Vielmehr wendet sich die Beschwerde allgemein gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann jedoch die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO abgesehen.

2

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Senat ein schlüssiger Antrag auf Urteilsberichtigung i.S. von § 107 FGO nicht vorliegt.

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