Beschl. v. 30.05.2012, Az.: IX B 54/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
FG Münster - 26.03.2012 - AZ: 6 K 2614/08 EZ
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
BFH/NV 2012, 1799
BFH, 30.05.2012 - IX B 54/12
Redaktioneller Leitsatz:
In Streitigkeiten über Kosten, so auch die Festsetzung des Streitwerts, ist die Beschwerde gem. § 128 Abs. 4 S. 1 FGO nicht gegeben und daher nicht statthaft.
Gründe
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) begehrt mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, den Streitwertfestsetzungs-Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 26. März 2012 6 K 2614/08 EZ wegen Eigenheimzulage ab 2006 aufzuheben und die Streitwertfestsetzung zu ihren Gunsten zu ändern. Das FG hat der Berechnung in diesem Beschluss einen Gesamtförderzeitraum von 8 Jahren zugrunde gelegt. Demgegenüber bittet die Beschwerdeführerin um Überprüfung des FG-Beschlusses; sie will wegen ihres Getrenntlebens seit Februar 2009 lediglich einen Förderzeitraum von 4 Jahren zugrunde legen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.
Denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Festsetzung des Streitwertes gehört(Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 128 Rz 12, m.w.N.), ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben und daher nicht statthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 2008 VI B 121/07, nicht amtlich veröffentlicht, [...]; vom 7. Oktober 2010 IX B 132/10, BFH/NV 2011,61).
In der Sache hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 20. Februar 2012 IX E 3/12 (Erinnerung) und vom 17. April 2012 IX S 4/12 (Gegenvorstellung) zur Problematik Stellung genommen.
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