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Bundesfinanzhof
Urt. v. 22.05.2012, Az.: VII R 24/08
Rechtsfolgen der Übertragung einer bereits ausgenutzten Milchreferenzmenge
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 22.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26947
Aktenzeichen: VII R 24/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Hamburg - 29.03.2007 - AZ: 4 K 100/06

FG Hamburg - 29.03.2007 - AZ: 4 K 101/06

BFH - 31.03.2009 - AZ: VII R 23/08

nachgehend:

BFH - 22.05.2012 - AZ: VII R 23/08

Rechtsgrundlagen:

Art. 5 Buchst. k VO 1788/2003/EG

Art. 10 Abs. 3 VO 1788/2003/EG

BFH, 22.05.2012 - VII R 24/08

Redaktioneller Leitsatz:

1. Hat ein Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums Milch an eine Molkerei geliefert und dadurch von seiner Referenzmenge Gebrauch gemacht, kann in demselben Zwölfmonatszeitraum weder von ihm noch von einem anderen Erzeuger auf die so ausgenutzte Referenzmenge Milch abgabenfrei geliefert werden. Die Übertragung einer bereits ausgenutzten Referenzmenge kann das Recht zur abgabenfreien Milchlieferung in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum nicht wieder aufleben lassen.

2. Dem EuGH werden folgende Fragen vorgelegt:

a) Ist das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, dahin zu verstehen, dass die Referenzmenge eines Erzeugers, der einen Betrieb während eines laufenden Zwölfmonatszeitraums von einem anderen Erzeuger übernommen hat, nicht die Menge umfasst, auf die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums von jenem anderen Erzeuger vor dem Betriebsübergang Milch geliefert worden ist?

b) Stehen Regelungen des Gemeinschaftsrechts oder allgemeine Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, die im Rahmen der in Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 vorgesehenen Saldierung des ungenutzten Anteils der einzelstaatlichen Referenzmenge mit Überlieferungen in dem in der ersten Frage zugrunde gelegten Fall den Erzeuger, der den Betrieb während des Zwölfmonatszeitraums übernommen hat, auch mit dem von dem anderen Erzeuger belieferten Teil der Referenzmenge an der Zuteilung jenes Anteils teilnehmen lässt?

Gründe

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Milcherzeuger und hat in dem Milchwirtschaftsjahr 2004/2005 (Zwölfmonatszeitraum) die von ihm erzeugte Milch an eine Molkerei verkauft. Der Kläger hatte den Betrieb erst während des Milchwirtschaftsjahrs, nämlich am 1. Oktober 2004, von einem anderen Landwirt übernommen, der bis dahin Milch erzeugt und an eine Molkerei geliefert hatte. Da der Kläger den nach Abzug dieser Milchmengen verbleibenden Teil der Milchquote (Referenzmenge) überlieferte, meldete die Molkerei bei dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) zulasten des Klägers eine Milchabgabe an. Sie hat dabei eine Saldierung der Überlieferung des Klägers mit Unterlieferungen anderer ihrer Milchlieferanten vorgenommen, stellte jedoch in die Saldierung nur den Teil der Milchquote des Klägers ein, der nicht bereits vor der Übernahme von dem früheren Betriebsinhaber beliefert worden war.

2

Hiergegen hat der Kläger mit dem Ziel, dass die gesamte Milchquote des von ihm übernommenen Betriebs zu seinen Gunsten angesetzt werde, nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben, die zur Änderung der Abgabenfestsetzung führte. Das HZA hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen betreffend die Auslegung der hier noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 270/123) vorgelegt, die der Gerichtshof wie folgt beantwortet hat (Urteil vom 5. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-230/09 und C-231/09, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2011, 185):

3

"1. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ... über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor ... ist dahin auszulegen, dass die Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge proportional zur einzelbetrieblichen Referenzmenge der einzelnen Erzeuger, die Überlieferungen vorgenommen haben, also zu der zum 1. April des maßgebenden Zwölfmonatszeitraums bestimmten Menge, oder nach objektiven, von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien erfolgen muss. Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff der einzelbetrieblichen Referenzmenge erlaubt nicht die Berücksichtigung von während dieses Zeitraums erfolgten Übertragungen.

4

2. Eine nationale Regelung, mit der die in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1788/2003 ... vorgesehene Befugnis wahrgenommen wird, objektive Kriterien festzulegen, nach denen die Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmenge erfolgt, muss insbesondere die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts sowie die mit der gemeinsamen Agrarpolitik, speziell der gemeinsamen Marktorganisation im Milchsektor, verfolgten Ziele beachten.

5

3. Diese Ziele stehen einer im Rahmen der Wahrnehmung dieser Befugnis erlassenen nationalen Regelung nicht entgegen, die den Erzeugern, die Überlieferungen vorgenommen haben, sofern ihnen nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1788/2003 ... während des maßgebenden Zwölfmonatszeitraums eine einzelbetriebliche Referenzmenge übertragen worden ist, für die von dem Erzeuger, der zuvor über sie verfügte, für denselben Zeitraum bereits Milch erzeugt und geliefert worden war, ermöglicht, unter Einschluss eines Teils oder der Gesamtheit dieser Referenzmenge an dieser Neuzuweisung teilzuhaben. Die Mitgliedstaaten hatten jedoch dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Regelung nicht zu Übertragungen führt, die trotz formaler Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen nur den Zweck gehabt hätten, bestimmten Erzeugern, die Überlieferungen vorgenommen haben, zu ermöglichen, bei dieser Neuzuweisung besser dazustehen.

4. (...)"

6

Das HZA sieht sich durch diese Entscheidung in seiner Rechtsauffassung bestärkt. Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass bei der Saldierung die volle, mit dem übernommenen Betrieb auf ihn übergegangene Milchquote berücksichtigt wird. Deutschland habe auch nicht in Wahrnehmung des ihm aufgrund des Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 vom Gerichtshof zugestandenen Wahlrechts die Berücksichtigung einer solchen bereits belieferten Milchquote bei der Saldierung festgelegt. In § 8 Abs. 4 der hier noch nicht anzuwendenden Neufassung der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV 2007, BGBl I 2007, 295) sei dies deutlich herausgestellt worden. Es handele sich, wie die amtliche Begründung zu dieser Verordnung (BRDrucks 935/06) betone, um eine reine Klarstellung. Sie habe nur der schon zuvor bestehenden ständigen Praxis der Landes- und Zollverwaltungen Rechnung getragen. Bei dem in § 14 Abs. 1 der hier noch anzuwendenden Milchabgabenverordnung (MilchAbgV 2004, BGBl I 2004, 2143) als Bezugsgröße der Saldierung verwendeten Begriff der "Anlieferungs-Referenzmenge" handele es sich um die "verfügbare Referenzmenge" i.S. des Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003. Die Berücksichtigung auch des von dem früheren Betriebsinhaber belieferten Teils der Milchquote zugunsten des Klägers führte im Übrigen zu einer unerlaubten Besserstellung des Klägers, welche der EuGH vermieden wissen wolle.

7

Das HZA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision des HZA zurückzuweisen.

9

Er trägt im Wesentlichen vor, der EuGH habe nicht erkannt, dass die (angebliche) Bezugnahme des Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 auf die in Art. 5 Buchst. j VO Nr. 1788/2003 definierte einzelbetriebliche Referenzmenge auf einem Redaktionsversehen beruhe; in den Vorgänger-Verordnungen der Nr. 1788/2003 habe es noch keine Definition und keine strenge terminologische Unterscheidung zwischen Referenzmenge, einzelbetrieblicher Referenzmenge und verfügbarer Referenzmenge gegeben. So sei z.B. in der italienischen Fassung der Saldierungsvorschrift in der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor von der verfügbaren Referenzmenge als Saldierungsbezugsgröße gesprochen worden. Wenn die VO Nr. 1788/2003 nunmehr in einigen Sprachfassungen in diesem Zusammenhang von der --jetzt definierten-- einzelbetrieblichen Referenzmenge spreche, sei dem Verordnungsgeber dabei offenbar die Rechtsfolge einer solchen Bezugnahme nicht bewusst und von ihm eine diesbezügliche Rechtsänderung nicht beabsichtigt gewesen.

10

Dieses Versehen des Verordnungsgebers bei der Formulierung des Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 sei auf der Ebene der Auslegung des nationalen Rechts zu korrigieren, um sonst eintretende Ungereimtheiten zu verhindern. § 14 MilchAbgV 2004 enthalte eine nationale Festlegung objektiver Kriterien im Sinne des Urteils des EuGH, und zwar dahin, dass die Übertragung von Referenzmengen während eines Milchwirtschaftsjahrs bei der Saldierung zu berücksichtigen sei. Die Vorschrift sei in Deutschland niemals so gehandhabt worden, dass entsprechend den Ausführungen des EuGH zu der in Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 selbst geregelten Saldierungsregel nur auf die einzelbetriebliche Referenzmenge abgestellt worden sei, die dem Erzeuger am 1. April des Zwölfmonatszeitraums zugestanden habe. Das wäre auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Der frühere Betriebsinhaber und der Kläger hätten gemeinsam zu der Überschreitung der für den Betrieb geltenden Quote beigetragen; jener habe nämlich in der ersten Hälfte des Milchwirtschaftsjahrs bereits rund 57 % der Quote beliefert.

11

Mit dem Begriff der Anlieferungs-Referenzmenge nehme § 14 MilchAbgV 2004 im Übrigen nicht etwa auf die verfügbare Referenzmenge i.S. des Unionsrechts Bezug, wie das HZA fälschlich meine; anderes anzunehmen scheide schon deshalb aus, weil es diesen Begriff bei Erlass der betreffenden Regelung mit der Zusatzabgabeverordnung noch gar nicht gegeben habe.

12

Das beigetretene Bundesministerium der Finanzen hat sich zu der Entscheidung des EuGH nicht geäußert.

13

II. Die Revision des HZA ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG entspricht im Ergebnis dem Bundesrecht, zu dem das Recht der Europäischen Union gehört, das der erkennende Senat aufgrund der Vorabentscheidung des EuGH bei der von ihm zu treffenden Entscheidung so auszulegen und anzuwenden hat, wie sich das aus der Vorabentscheidung ergibt.

14

1. Danach ist eine "Neuzuweisung des ungenutzten Anteils der für Lieferungen zugewiesenen einzelstaatlichen Referenzmengen ... proportional zu den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger" durchzuführen. Die maßgebliche "Referenzmenge des einzelnen Erzeugers" sei dabei nicht die in Art. 10 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 1788/2003 erwähnte verfügbare Referenzmenge, die Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003 definiere, sondern die in Art. 5 Buchst. j VO Nr. 1788/2003 definierte einzelbetriebliche Referenzmenge des Erzeugers am 1. April des betreffenden Zwölfmonatszeitraums.

15

Veränderungen der Referenzmenge während des Zwölfmonatszeitraums durch Übertragungen, Überlassungen, Umwandlungen und zeitweilige Neuzuweisungen bestimmen nach vorgenannten Regelungen nur die verfügbare Referenzmenge, nicht aber die --für die unionsrechtliche Saldierungsregel entscheidende-- einzelbetriebliche Referenzmenge. Sie sind nach Maßgabe der unmittelbar im Unionsrecht aufgestellten Regelung folglich bei einer Saldierung, d.h. der zeitweiligen Neuzuweisung anderweit nicht genutzter Referenzmengen, nicht zu berücksichtigen.

16

Dementsprechend kann der Kläger sein Begehren auf die VO Nr. 1788/2003 nicht stützen, weil ihm am 1. April des hier maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums 2004/2005 eine einzelbetriebliche Referenzmenge noch nicht zustand.

17

2. Der EuGH hat jedoch Art. 10 Abs. 3 VO Nr. 1788/2003 entnommen, die Mitgliedstaaten hätten die Möglichkeit, nach durch ihr eigenes Recht festgelegten objektiven Kriterien die Saldierung von Überlieferungen und Unterlieferungen vorzunehmen. Mithin ist zu untersuchen, ob sich aus dem deutschen Recht, insbesondere dessen Regelungen betreffend die Milchabgabe (heute: Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung --Milchquotenverordnung--, BGBl I 2011, 775) eine solche Festlegung vom unmittelbar anwendbaren Unionsrecht abweichender Saldierungsregeln ergibt.

18

Das ist der Fall. Danach schmälert die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums auf eine Quote vor ihrem Übergang auf einen anderen Erzeuger gelieferte Milchmenge --anders als das HZA meint-- den Saldierungsvorteil des Betriebsübernehmers nicht.

19

Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

20

a) Nach § 14 Abs. 1 MilchAbgV 2004 war bei der Saldierung von der "Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers" auszugehen. In § 4 Abs. 1 MilchAbgV 2004 wird der Begriff der (Anlieferungs-)Referenzmenge den Milchmengen gegenübergestellt, die von dem Milcherzeuger (Inhaber der Anlieferungs-Referenzmenge) an Käufer geliefert worden sind; soweit diese Mengen die Referenzmenge überschreiten, soll die Abgabe erhoben werden.

21

Diese Vorschriften geben, auch in der Zusammenschau, keine Antwort auf die hier entscheidende Frage, ob bei der Anwendung der in § 14 Abs. 1 MilchAbgV 2004 normierten Saldierungsformel (Summe der Unterlieferungen [der Lieferanten einer Molkerei], multipliziert mit der Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers, geteilt durch die Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer [i.e. der Lieferanten der Molkerei]) eine während des Milchwirtschaftsjahrs hinzuerworbene Referenzmenge zu berücksichtigen ist und ob sie auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der frühere Betriebsinhaber auf sie bereits Milch geliefert hat. Der Begriff der "Anlieferungs-Referenzmenge" besagt dazu schon deshalb nichts, weil, wie bereits ausgeführt, das Unionsrecht zweierlei Referenzmengen kennt: die sog. "einzelbetriebliche Referenzmenge" und die "verfügbare Referenzmenge", Begriffe, die allerdings bei Formulierung der deutschen Saldierungsregel im Unionsrecht noch nicht definiert waren, worauf die Revision mit Recht hinweist.

22

b) Die Saldierungsformel bedarf daher für Fälle der hier streitigen Art, nämlich des Übergangs einer bereits teilweise von einem vormaligen Betriebsinhaber belieferten Milchquote, einer Auslegung und ggf. richterrechtlichen Ergänzung. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Handhabung der Saldierungsformel dem Sinn und Zweck der Zuteilung zusätzlicher, anderweit nicht ausgenutzter Milchquoten an Überlieferer hinreichend Rechnung tragen und Milcherzeuger in gleicher Lage an der Verteilung der Saldierungsmenge in gleichem Umfang beteiligen muss.

23

aa) Die Praxis der deutschen Verwaltung, in der sich die Regelungsabsicht des Verordnungsgebers spiegeln dürfte, spricht zunächst für den Rechtsstandpunkt des HZA, dass im Fall eines Übergangs der Quote in dem betreffenden Milchwirtschaftsjahr dieselbe nicht ohne Weiteres Bezugsgröße der Saldierung sein könne. Diese Praxis bestand nach dem unwidersprochenen Vortrag der Revision, dessen Richtigkeit durch den Ablauf dieses Verfahrens bestätigt und auch aus der Begründung der MilchAbgV 2007 (BGBl I 2007, 295; BRDrucks 935/06, 49) erkennbar wird, offenbar darin, bei der Bestimmung der im Rahmen der Saldierung anzusetzenden Milchquote des Überlieferers eine während des Zwölfmonatszeitraums (ggf. hinzu-)erworbene Quote nur insoweit zu berücksichtigen, als der vorherige Betriebsinhaber sie vor dem Übergang noch nicht beliefert und damit insofern das in der Quote verkörperte Milchlieferungsrecht für das betreffende Milchwirtschaftsjahr verbraucht hatte.

24

Die in der MilchAbgV 2004 getroffene Regelung hätte allerdings, legte man diese Verwaltungspraxis als für die Auslegung der Saldierungsformel maßgeblich zugrunde, einen Inhalt, der von der unionsrechtlichen Verteilungsregelung abweicht und einen im Unionsrecht unbekannten Begriff der Referenzmenge verwendet (Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers in diesem Sinne ist weder die einzelbetriebliche Referenzmenge i.S. des Art. 5 Buchst. j VO Nr. 1788/2003 noch die verfügbare Referenzmenge i.S. des Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003 und das Unionsrecht kennt keine Referenzmenge, die sich unter Berücksichtigung tatsächlicher Milchlieferungen in einem bestimmten Milchwirtschaftsjahr ergibt. Zudem ginge die Verteilungsregel, so verstanden, von einem im Grundsatz konträren Verteilungsprinzip aus. Sie berücksichtigte Veränderungen der Quote im laufenden Milchwirtschaftsjahr entgegen Satz 2 des ersten Entscheidungssatzes der Vorabentscheidung grundsätzlich zugunsten des Abgabeschuldners. Anders als im "Normalfall", in dem sich die Quote während des Zwölfmonatszeitraums nicht verändert, wirkte sich bei diesem Verständnis der Umfang der Milchlieferungen auf die Größe des Saldierungsvorteils aus.

25

bb) Die MilchAbgV 2004 verweist also nicht schlicht auf eine im Unionsrecht enthaltene Saldierungsregel, sondern legt selbst objektive Kriterien fest, wie Überlieferungen und Unterlieferungen zu saldieren sind. Andernfalls wäre § 14 Abs. 1 MilchAbgV 2004 von vornherein überflüssig gewesen. Zwar ist zweifelhaft, ob der Verordnungsgeber bewusst eine im Grundsatz vom Unionsrecht abweichende Regel aufgestellt hat. Denn soweit ersichtlich, ist erstmals der EuGH in Auslegung des Unionsrechts zu dem Schluss gelangt, die unionsrechtliche Saldierungsregelung berücksichtige Quotenübertragungen in dem Milchwirtschaftsjahr nicht, was sich nach dem Text namentlich der deutschen Fassung der VO Nr. 1788/2003 nicht ohne Weiteres erschließt. Selbst wenn deshalb davon auszugehen sein sollte, § 14 Abs. 1 MilchAbgV 2004 verstehe sich lediglich als authentische Interpretation des Unionsrechts, änderte dies aber nichts daran, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers in Deutschland offenbar der Übergang einer Quote oder eines Teils derselben bei der Saldierung berücksichtigt werden sollte.

26

Allerdings hat diese Regelungsabsicht des Verordnungsgebers in der Fassung der Vorschriften der MilchAbgV 2004 ebenso wenig einen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden wie die von der Verwaltung praktizierte Berücksichtigung nur der vom vormaligen Betriebsinhaber noch nicht belieferten Quote. In der MilchAbgV 2004 ist nicht geregelt, welche Quote dem Betriebsübernehmer im Jahr des Hinzuerwerbs einer Quote zusteht und mit welcher Quote er in diesem Jahr ggf. an einem Saldierungsverfahren teilnimmt.

27

cc) Die bisherige Verwaltungspraxis beruht nach Auffassung des Senats auf einem unzutreffenden Verständnis der Bedeutung der Referenzmenge und der unzutreffenden Annahme, eine solche könne nicht auf einen anderen übergehen, wenn sie bereits beliefert worden ist. Sie führt vor allem zu einem dem Sinn des Saldierungsverfahrens widersprechenden Ergebnis. Wenn das HZA bei Übergang einer (ggf. zusätzlichen) Quote während eines Milchwirtschaftsjahrs als bei der Saldierung berücksichtigungsfähige "Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers" nur den Teil der übergegangenen Quote berücksichtigt wissen will, den der vormalige Betriebsinhaber noch nicht selbst beliefert hat, wird dies vielmehr der Systematik des Milchabgaberechts nicht gerecht. Dazu bemerkt der erkennende Senat Folgendes:

28

Die Referenzmenge ist ein Wert, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. schon Urteil vom 28. Oktober 1986 VII R 41/86, BFHE 148, 84, ZfZ 1987, 52) und der Praxis der Verwaltung durch einen Grundlagenbescheid festgesetzt wird, bzw. es wird die Festsetzung durch eine Anmeldung der Molkerei bewirkt (vgl. nur § 18 Abs. 1 MilchAbgV 2004). Die Referenzmenge ist also kein Wert, der erst bei der Abgabenberechnung und -festsetzung nach Maßgabe der tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln wäre. Auch in den Übertragungsfällen existieren dementsprechend nicht mehrere solche Grundlagenbescheide, nämlich über die Referenzmengen des vormaligen und des späteren Betriebsinhabers sowie desselben nach der Betriebsübernahme (bei welcher Festsetzung der belieferte Teil der zuerst genannten Quote nicht mitgerechnet würde). Vielmehr wird die vom vormaligen Betriebsinhaber gelieferte Milchmenge im Rahmen der Abgabenberechnung für den Übernehmer berücksichtigt und ist für die Höhe der Referenzmenge ohne Bedeutung. Es ergeht ein dritter Bescheid über die Referenzmenge des Übernehmers, welche ihm im dem Jahr der Übernahme nachfolgenden Milchwirtschaftsjahr zusteht und für welche die Liefermengen des vormaligen Betriebsinhabers keine Bedeutung haben können. Dass der Betriebsübernehmer auf seine Quote nur insoweit Milch abgabefrei liefern kann wie nicht ein anderer (der vormalige Betriebsinhaber) auf sie in demselben Milchwirtschaftsjahr Milch geliefert hat, ist nicht die Rechtsfolge eines eingeschränkten Übergangs der Quote bzw. einer Aufspaltung der zunächst einheitlichen Quote. Dies ergibt sich vielmehr aus der Rechtsnatur der Quote als des Rechts zu einer abgabefreien Milchlieferung in einem Milchwirtschaftsjahr, welches verbraucht ist, wenn es in Anspruch genommen worden ist. Durch die Belieferung einer Quote fällt dieselbe also nicht weg (so dass sie nicht mehr auf den Erwerber übergehen könnte, wenn sie bereits beliefert worden ist) und es ist anlässlich des Übergangs keine neue, entsprechend kleinere Quote zu bilden, wenn auch die Quote als das abstrakte Lieferrecht in demselben Milchwirtschaftsjahr nicht ein zweites Mal "genutzt" werden kann, sondern insoweit verbraucht ist. Diese Zusammenhänge hat der erkennende Senat im Übrigen bereits in seinem Beschluss vom 31. März 2009 erläutert, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

29

dd) § 8 Abs. 4 MilchAgV i.d.F. von 2007 (BGBl I 2007, 295), wonach eine Quote nur insoweit übergehen kann als sie nicht beliefert ist (die belieferte Menge "gelte" als erst für den folgenden Zwölfmonatszeitraum übertragen), ist im Streitfall noch nicht anzuwenden und betrifft im Übrigen nicht das Saldierungsverfahren, sondern die von diesem zu unterscheidende Abgabenberechnung anhand des § 7 Nr. 1 MilchAbgV 2007.

30

ee) Eine konsequente Umsetzung der Grundentscheidung, übergegangene Quoten bei der Saldierung zu berücksichtigen, bietet keinen Anlass, vom vormaligen Betriebsinhaber gelieferte Milchmengen zu ermitteln und in dem ihnen entsprechenden Umfang die Quote für Zwecke der Saldierung zu kürzen. Eine solche Saldierungspraxis würde die Beteiligung an der Saldierungsmasse (Summe der Unterlieferungen) nicht von der Betriebsgröße, die sich in der Größe der Milchquote spiegelt, sondern davon abhängig machen, ob die Quote in dem Milchwirtschaftsjahr früher oder später übergegangen ist und ob der vormalige Betriebsinhaber das in ihr verkörperte Milchlieferrecht gleichsam über Gebühr ausgeschlachtet oder nur entsprechend der ihm zur Verfügung stehenden Nutzungszeit oder sogar unterproportional in Anspruch genommen hat. Es erschließt sich jedoch nicht, warum etwa ein Milcherzeuger, der spät im Wirtschaftsjahr einen Betrieb nach Ausschöpfung der Quote desselben übernommen und in der ihm verbleibenden Zeit die übergegangene Quote (aufgrund der weiteren Nutzung der übernommenen Betriebsmittel, insbesondere des Milchviehs, dessen Milch er notgedrungen verwerten muss) überliefert hat, vor einer Milchabgabezahlung im Wege der Teilnahme am Saldierungsverfahren (vorbehaltlich ausreichender Saldierungsmasse) nicht bewahrt werden soll, während er davor bewahrt würde, wenn er den Betrieb vom Anfang des Milchwirtschaftsjahrs an bewirtschaftet hätte.

31

3. Die Abgabenberechnung im Streitfall hat diesen Grundsätzen nicht Rechnung getragen und ist daher rechtswidrig. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Berücksichtigung der gesamten übergegangenen Quote im Streitfall entsprechend dem vom EuGH im letzten Satz des dritten Entscheidungssatzes formulierten Vorbehalt ausscheiden müsste, ganz abgesehen davon, dass es an einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Grundlage dafür fehlen dürfte, dem Kläger die Beteiligung an der Saldierung nach Maßgabe der ungeschmälerten, übergegangenen Quote --etwa in der Besorgnis eines Missbrauchs des Saldierungsverfahrens-- zu versagen. Es bedarf in diesem Verfahren keiner Erörterung, ob z.B. dann anders zu entscheiden wäre, wenn eine bereits völlig oder weitgehend belieferte Quote übergegangen ist und alsbald nach Beginn des neuen Milchwirtschaftsjahrs an den früheren Inhaber oder einen Dritten zurückfällt, so dass offensichtlich ist, dass die Quote nur zu dem Zweck übertragen wurde, einen größeren Saldierungsvorteil zu erlangen.

32

4. An diesem Ergebnis der rechtlichen Würdigung vermag die dem Kläger von der Landwirtschaftsbehörde erteilte Bescheinigung über den Übergang der Referenzmenge nichts zu ändern (die im Übrigen eher auf dem vom erkennenden Senat für richtig gehaltenen Verständnis der Quote zu beruhen scheint). Diese Bescheinigung ist zwar ein für das HZA verbindlicher Grundlagenbescheid, soweit sie feststellt, welche Milchquote dem früheren Betriebsinhaber zugestanden hat und folglich in dem Sinne auf den Kläger übergegangen ist, dass er sie jeweils in einem (insbesondere einem künftigen) Zwölfmonatszeitraum beliefern kann. Sie beziffert also die übergegangene Milchquote. Wie gegebenenfalls eine Saldierung vorzunehmen ist und welche Bezugsgrößen dabei anzusetzen sind, regelt die Bescheinigung indes nicht und hierüber hatte die Landwirtschaftsbehörde als eine Frage der Abgabenerhebung auch nicht zu entscheiden.

33

Der im Streitfall ergangene Übertragungsbescheid ist zudem schon seinem Wortlaut nach auslegungsbedürftig. Der unter Nr. 7 der Bescheinigung enthaltene Hinweis, die Molkerei werde mitteilen, welche Referenzmenge dem Betriebsübernehmer im Übertragungsjahr unter Berücksichtigung der vom abgebenden Betriebsinhaber schon gelieferten Milchmengen noch verbleibe, kann bei hinreichender Beachtung allgemeiner Regeln nicht dahin ausgelegt werden, die Landwirtschaftsbehörde habe entschieden, dass der Kläger mit einer um die vor der Übertragung gelieferten Milchmengen gekürzten Referenzmenge an der Saldierung beteiligt werden solle. Das hat bereits das FG insoweit im Ergebnis zutreffend erkannt.

34

5. Da das Urteil des FG, das von einem anderen Verständnis der Saldierungsvorschriften und auch der Regelungswirkung der Bescheinigung der Landwirtschaftsbehörde ausgegangen ist, zwar Bundesrecht verletzt (§ 118 Abs. 1 FGO), im Ergebnis aber richtig ist (§ 126 Abs. 4 FGO), muss die Revision des HZA erfolglos bleiben.

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