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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.12.2011, Az.: V B 57/11
Folgen des Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises in der Verhandlungsniederschrift hinsichtlich der Einbeziehung der dem Finanzgericht bereits vorliegenden Beiakten in die mündliche Verhandlung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 33724
Aktenzeichen: V B 57/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 18.03.2011 - AZ: 1 K 3966/08 U

Fundstelle:

BFH/NV 2012, 590-591

BFH, 12.12.2011 - V B 57/11

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) macht als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend, Ablichtungen aus der Kassenbuchführung, auf deren Auswertung das Urteil beruhe, seien nicht durch den Vollsenat ausgewertet worden, denn sie seien nicht Bestandteil der Akten gewesen. Insbesondere sei die Beiziehung dieser Akten nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden. Dadurch sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt.

3

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Bestandteile der von der Finanzbehörde vorgelegten Akten müssen nicht gesondert zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder verlesen werden, um ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt zu werden (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1987 X R 19/80, BFHE 150, 459, 469 [BFH 15.07.1987 - X R 19/80], BStBl II 1987, 746, 751; BFH-Beschluss vom 19. Februar 2004 VII B 260/03, BFH/NV 2004, 807, m.w.N.). Ergibt sich --wie hier-- aus der Verhandlungsniederschrift, dass der Vorsitzende oder --wie im Streitfall die Berichterstatterin-- den wesentlichen Inhalt der Akten, zu denen auch die vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) gehören, vorgetragen hat, erlaubt das Fehlen eines ausdrücklichen Hinweises in der Verhandlungsniederschrift nicht den Schluss, dass die Verwaltungsvorgänge nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Denn die Einbeziehung der dem Finanzgericht (FG) bereits vorliegenden Beiakten in die mündliche Verhandlung gehört nicht zu den Vorgängen, die gemäß § 160 der Zivilprozessordnung, § 105 der Verwaltungsgerichtsordnung ins Protokoll aufzunehmen sind (z.B. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1983 9 B 2968/80, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1983, 490, m.w.N.). Im Streitfall lagen die Akten, auf die das FG sein Urteil gestützt hat, dem FG vor, wie das FA nach Akteneinsicht am 25. August 2011 zu Recht geltend macht. Sie waren danach Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin alle dem FG vorliegenden Akten --wie aus den FG-Akten ersichtlich-- am 3. Februar 2011 eingesehen. Ob die Beiziehung weiterer Akten in der mündlichen Verhandlung im Protokoll vermerkt werden muss (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenornung, Finanzgerichtsordnung, § 94 FGO Rz 6; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung § 94 FGO Rz 19; missverständlich Stöcker in Beermann/Gosch, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, § 94 FGO Rz 27), ist für die Entscheidung der vorliegenden Beschwerde unerheblich.

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