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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.05.2011, Az.: X R 63/04
Erledigung eines Rechtsstreits infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2011
Referenz: JurionRS 2011, 21172
Aktenzeichen: X R 63/04
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Köln - 30.06.2004 - AZ: 8 K 4932/01

Rechtsgrundlage:

§ 138 Abs. 2 S. 1 FGO

Fundstelle:

BFH/NV 2011, 1674

BFH, 18.05.2011 - X R 63/04

Gründe

1

1.

Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 5. April 2004 XI R 29/00, BFH/NV 2004, 1282).

2

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) hat den angefochtenen Bescheid antragsgemäß geändert.

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