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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 31.03.2011, Az.: V S 14/10 (PKH)
Bei Nichtstellen entsprechender Beweisanträge durch Verfahrensbeteiligte verstößt das FG mit Zueigenmachen von Feststellungen eines Strafurteils nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Die mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachte Verletzung der Amtsaufklärungspflicht erfordert vom Beschwerdeführer einen mit genau bezeichneten Gründen des Sich-Aufdrängen-Müssens substantiierten Vortrag
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.03.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15725
Aktenzeichen: V S 14/10 (PKH)
ECLI: [keine Angabe]

Fundstellen:

BFH/NV 2011, 1171-1172

PStR 2011, 271

BFH, 31.03.2011 - V S 14/10 (PKH)

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Rechtsfrage zuzulassen, ob ein FG die Feststellungen eines Strafurteils ohne eigene Bewertung zur Grundlage seines Urteils machen kann, da diese Frage bereits dahingehend geklärt ist, dass ein FG dann nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, wenn es die Feststellungen eines Strafurteils übernimmt, solange die Verfahrensbeteiligten keine substantiierten Einwendungen hiergegen vortragen und keine entsprechenden Beweisanträge stellen (BFH-Beschlüsse vom 4. November 2010 X S 23/10 (PKH), BFH/NV 2011, 286; vom 25. März 2010 X S 27/09 (PKH), BFH/NV 2010, 1462; vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345).

  2. 2.

    Das FG hat nicht verfahrensfehlerhaft Beweisgrundsätze verletzt, wenn es Barzahlungsquittungen nicht als Beweis für erbrachte Leistungen beurteilt hat.

  3. 3.

    Das Verfahren kann trotz Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten fortgeführt werden, da die Kündigung des Vollmachtsvertrages gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO erst durch die Anzeige der Bestellung eines neuen Bevollmächtigten i.S. des § 62 Abs. 4 FGO Wirkung erlangt (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2003 X R 35/02, BFH/NV 2003, 652).

Gründe

1

I.

Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) wegen Nichtzulassung der Revision.

2

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers gegen einen wegen Steuerhinterziehung ergangenen Haftungsbescheid (§ 71 der Abgabenordnung) des Beklagten (Finanzamt --FA--) abgewiesen. Das FG sah den Antragsteller als faktischen Geschäftsführer einer GmbH an, die unberechtigt den Vorsteuerabzug aus mehreren, ebenfalls vom Antragsteller beherrschten wirtschaftlich inaktiven Subunternehmen geltend gemacht hatte, die unter derselben Anschrift wie die GmbH firmierten. Zu diesen Feststellungen war das FG aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts (LG) gelangt, das den Antragsteller wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hatte. Nachdem das FG zunächst ausgeführt hatte, es sei wegen des Grundsatzes der "Einheit der Rechtsordnung" an die Feststellungen des Strafurteils gebunden, führte es im Übrigen aus, auch die Einwendungen des Antragstellers führten nicht zu einem anderen Ergebnis. Es seien keine Gründe erkennbar, weshalb von den Feststellungen des LG abzuweichen sei, oder dass höhere Vorsteuerbeträge anzuerkennen seien. Der Antragsteller habe insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass die im Klageverfahren vorgelegten Rechnungen wirtschaftlich aktiver, anderer Subunternehmen vom FA bisher nicht berücksichtigt worden wären.

3

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der auf grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler gestützten Nichtzulassungsbeschwerde, für die er PKH beantragt.

4

Der Bevollmächtigte hat mitgeteilt, dass er die Prozessführung niederlege.

5

II.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH wird abgelehnt, weil das Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

6

1.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mitwillig erscheint.

7

2.

Im Streitfall bietet das Beschwerdeverfahren keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) worden sind.

8

a)

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der Rechtsfrage zuzulassen, ob ein FG die Feststellungen eines Strafurteils ohne eigene Bewertung zur Grundlage seines Urteils machen kann. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das FG sich die Feststellungen eines Strafurteils zu eigen machen kann, ist geklärt, denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass ein FG dann nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, wenn es die Feststellungen eines Strafurteils übernimmt, solange die Verfahrensbeteiligten keine substantiierten Einwendungen hiergegen vortragen und keine entsprechenden Beweisanträge stellen (BFH-Beschlüsse vom 4. November 2010 X S 23/10 (PKH), BFH/NV 2011, 286; vom 25. März 2010 X S 27/09 (PKH), BFH/NV 2010, 1462; vom 17. September 2003 XI B 220/02, BFH/NV 2004, 345). Im Übrigen wäre diese Rechtsfrage auch im Streitfall nicht klärungsfähig, da das FG sich in seiner Begründung unter II.2. mit den Einwendungen des Antragstellers eingehend auseinandergesetzt hat mit dem Ergebnis, dass Anhaltspunkte für einen davon abweichenden Sachverhalt nicht vorliegen, insbesondere vom Antragsteller auch auf den gerichtlichen Auflagenbeschluss keine geeigneten Unterlagen für seine Behauptungen vorgelegt worden sind.

9

b)

Es bestehen auch keine hinreichenden Aussichten einer Revisionszulassung wegen Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) zur Frage, ob bestimmte Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von Firmen, die nicht wirtschaftlich inaktiv waren, vom FA bereits berücksichtigt worden sind oder nicht.

10

Der Verfahrensverstoß ist entgegen § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht schlüssig dargelegt. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, das FG habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, den Sachverhalt auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen weiter aufzuklären, so muss der Beschwerdeführer u.a. substantiiert vortragen, aus welchen genau bezeichneten Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne einen entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, warum der Beschwerdeführer --jedenfalls wenn er durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war-- nicht von sich aus entsprechende Beweisanträge gestellt hat, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluss vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599, m.w.N.). Hierzu genügt die nicht weiter substantiierte Behauptung, "bei Prüfung der Rechnungen wird sich zeigen, dass diese vom FA nicht berücksichtigt wurden", nicht.

11

c)

Das FG hat auch nicht verfahrensfehlerhaft Beweisgrundsätze verletzt, wenn es Barzahlungsquittungen nicht als Beweis für erbrachte Leistungen (nicht, wie der Antragsteller behauptet, als Beweis für erbrachte Zahlungen) beurteilt hat.

12

d)

Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Behauptung der unzutreffenden Anwendung des materiellen Rechts, was nicht zur Zulassung einer Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO führt.

13

3.

Das Verfahren konnte trotz Niederlegung des Mandats durch den Prozessbevollmächtigten fortgeführt werden, weil die Kündigung des Vollmachtsvertrages gemäß § 87 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO erst durch die Anzeige der Bestellung eines neuen Bevollmächtigten i.S. des § 62 Abs. 4 FGO Wirkung erlangt (BFH-Urteil vom 13. Januar 1977 V R 87/76, BFHE 121, 20, BStBl II 1977, 238; BFH-Beschluss vom 14. Februar 2003 X R 35/02, BFH/NV 2003, 652).

14

4.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

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