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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.01.2011, Az.: VI E 11/10
Ansatz des Streitwers regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung; Bemessung des Streitwerts in der Kostenrechnung nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2011
Referenz: JurionRS 2011, 10509
Aktenzeichen: VI E 11/10
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 52 Abs. 1 GKG

Fundstellen:

AO-StB 2012, 156

BFH/NV 2011, 629

BFH, 11.01.2011 - VI E 11/10

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

2

1.

Der Streitwert ist in der Kostenrechnung nach der sich für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Beim Streit über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50% der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 29. Juli 2009 VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823; vom 28. August 1989 X E 4/89, BFH/NV 1990, 387; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., vor § 135 Rz 110 "Außenprüfung"; jeweils m.w.N.). Ist die Außenprüfung bis zur Entscheidung über den Rechtsstreit nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern aus den aufgrund der Außenprüfung geänderten Steuerfestsetzungen im Einzelfall zu schätzen. Ist eine Schätzung hinsichtlich der zu erwartenden Mehrsteuern nicht möglich, ist der Auffangstreitwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Dem entspricht die Kostenrechnung im Streitfall.

3

Entgegen der Auffassung des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) stellt das Lohnsteueraufkommen der entsprechenden Mitarbeiter für die Jahre der Außenprüfung keine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Zwar weist der Kostenschuldner darauf hin, dass sich aus dem Lohnsteueraufkommen jedenfalls ableiten lasse, dass keine Verdoppelung der bislang geleisteten Steuern zu erwarten sei, diese aber bei Ansatz des Mindeststreitwerts faktisch zugrunde gelegt würde; eine auch nur halbwegs vertretbare Schätzung kann indessen auf ein derartiges Vorbringen nicht gestützt werden. Die auch nur ungefähre Höhe der Mehrsteuern lässt sich aus dem Lohnsteueraufkommen nicht feststellen. Weitere geeignete Schätzungsgrundlagen sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Da auch der bisherige Sach- und Streitstand nicht genügend Anhaltspunkte enthält, um die Bedeutung der Sache nach dem gestellten Antrag zu beurteilen, ist in der Kostenrechnung zutreffend ein Streitwert von 5.000 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG angesetzt worden.

4

2.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet(§ 66 Abs. 8 GKG).

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