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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.11.2009, Az.: III B 50/08
Anspruch auf Zahlung von Kindergeld im Fall einer Überschreitung des Jahresgrenzbetrages durch das Einkommen des Kindes
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 31437
Aktenzeichen: III B 50/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG München - 22.01.2008 - AZ: 12 K 1203/07

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 644-645

BFH, 30.11.2009 - III B 50/08

Redaktioneller Leitsatz:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt die Rechtswidrigkeit eines Bescheids, die allein auf der unterschiedlichen Auslegung einer Rechtsnorm durch das BVerfG beruht, nicht die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids (z.B. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714), was auch dann gilt, wenn die Entscheidung des BVerfG noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bekannt gegeben wird.

Gründe

1

I.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom 30. April 2005 auf Kindergeld für das Kalenderjahr 2004 mit Bescheid vom 3. Mai 2005 ab, weil die Einkünfte und Bezüge des Sohnes (S) den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag in Höhe von 7.680 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. für das Jahr 2004 --EStG--) überschritten hätten. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

2

Einen weiteren Antrag des Klägers vom 13. Juli 2005 auf Kindergeld für das Jahr 2004 unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260) lehnte die Familienkasse mit Bescheid vom 30. November 2005 ab, da der Ablehnungsbescheid vom 3. Mai 2005 bestandskräftig geworden sei und die Voraussetzungen für eine Änderung nach §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO) bzw. § 70 Abs. 2 bis 4 EStG nicht vorlägen.

3

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Einspruch. Außerdem legte er mit demselben Schreiben Einspruch gegen den Bescheid vom 3. Mai 2005 ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO). Er habe die Einspruchsfrist versäumt, da er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass aufgrund der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260 die Sozialversicherungsbeiträge des S von dessen Einkünften und Bezügen abzuziehen seien. Der Einspruch blieb erfolglos.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab. Der Bescheid vom 3. Mai 2005 sei mangels rechtzeitigen Einspruchs bestandskräftig geworden. Korrekturvorschriften seien nicht einschlägig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da der Kläger die einmonatige Einspruchsfrist nicht ohne Verschulden versäumt habe. Die Revision ließ das FG nicht zu.

5

Mit seiner Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision beruft sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Die Entscheidung des BVerfG sei vor Erlass des Ablehnungsbescheids vom 3. Mai 2005 ergangen, aber der Familienkasse erst danach bekannt geworden. Zu klären sei, ob eine Entscheidung des BVerfG eine Tatsache sei, die bei nachträglichem Bekanntwerden eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO ermögliche. Zudem sei die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen, weil das FG von dem Urteil des BFH vom 14. Mai 2003 X R 60/01 (BFH/NV 2003, 1144) abweiche. Danach erstrecke sich die Entscheidung eines Zivil- oder Verwaltungsgerichts nur auf die Prozessbeteiligten und könne deshalb grundsätzlich keine neue Tatsache sein. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass Entscheidungen des BVerfG wegen ihrer "inter-omnes-Wirkung" grundsätzlich Tatsachen i.S. des § 173 AO seien. Zudem beruhe das FG-Urteil auf einem Rechtsfehler, der geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen.

6

II.

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

7

1.

Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.

8

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Entscheidung des BVerfG eine Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO sein kann, ist nicht entscheidungserheblich. Denn eine Gerichtsentscheidung könne jedenfalls erst dann als Tatsache beurteilt werden, wenn sie existent ist. Auch eine Entscheidung des BVerfG wird aber noch nicht mit der gerichtsinternen Beschlussfassung (hier 11. Januar 2005), sondern erst mit der Zustellung an die Beteiligten wirksam. Bei Erlass des Ablehnungsbescheids am 3. Mai 2005 war der Beschluss den Beteiligten aber noch nicht bekannt gegeben (Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392) und damit noch nicht "in der Welt".

9

2.

Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.

10

a)

Es besteht keine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1144. Denn selbst wenn man diesem Urteil im Umkehrschluss den abstrakten Rechtssatz entnehmen könnte, Entscheidungen des BVerfG könnten wegen ihrer "inter-omnes-Wirkung" Tatsachen i.S. des § 173 AO sein, würde das FG-Urteil hiervon nicht in entscheidungserheblicher Weise abweichen, da zum Zeitpunkt des Ablehnungsbescheids der Beschluss des BVerfG noch nicht existent war.

11

b)

Das Urteil des FG beruht auch nicht auf einem die Zulassung rechtfertigenden schwerwiegenden Rechtsfehler. Der Ablehnungsbescheid entsprach zum Zeitpunkt seines Ergehens der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch den BFH. Die Entscheidung ist zwar aufgrund der Entscheidung des BVerfG objektiv rechtswidrig geworden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigt aber die Rechtswidrigkeit eines Bescheids, die allein auf der unterschiedlichen Auslegung einer Rechtsnorm durch das BVerfG beruht, nicht die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids (z.B. Senatsurteil vom 28. Juni 2006 III R 13/06, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714). Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung des BVerfG noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist bekannt gegeben wird.

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