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Bundesfinanzhof
Urt. v. 11.11.2009, Az.: IX R 12/09
Bestimmung des steuerlichen Zuflusses einer Abfindung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 11.11.2009
Referenz: JurionRS 2009, 33719
Aktenzeichen: IX R 12/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Niedersachsen - 19.02.2009 - AZ: 5 K 90/06

Fundstelle:

EStB 2010, 295-296

BFH, 11.11.2009 - IX R 12/09

Gründe

1

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger war bis zum Streitjahr 2003 Angestellter der R GmbH. Sein Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber mit Schreiben vom 27. November 2002 mit Wirkung zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage einer am 14. November 2002 zwischen der Geschäftsführung der R GmbH und dem Betriebsrat des Werkes O abgeschlossenen Betriebsvereinbarung gekündigt. Diese Betriebsvereinbarung sah die Zahlung einer Abfindung im Fall der Kündigung vor und enthielt hierzu u.a. folgende Regelung: "Die Abfindungssumme wird zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Bruttoabfindung nach Maßgabe der lohnsteuerrechtlichen Vorschriften steuerfrei gezahlt. Entstehende gesetzliche Abzüge trägt der Mitarbeiter." In sog. Trennungsgesprächen vereinbarte der Arbeitgeber mit dem Kläger, dass die Abfindung, deren Höhe entsprechend der Betriebsvereinbarung ermittelt wurde, nicht im Dezember 2003, sondern im Januar 2004 ausgezahlt werde. Die Auszahlung der Abfindung erfolgte mit der Entgeltabrechnung für Januar 2004 zum Ende dieses Monats.

2

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Bruttoarbeitslohn von ... EUR. Die Abfindungszahlung wurde dabei nicht berücksichtigt. Die Abfindung wurde nicht auf der Lohnsteuerkarte für das Streitjahr erfasst, sondern auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von ... EUR, da die Abfindung im Dezember 2003 steuerlich zugeflossen sei.

3

Der Einspruch hiergegen blieb ohne Erfolg.

4

Auf die Klage entschied das Finanzgericht (FG), die streitbefangene Abfindung sei dem Kläger im Jahr 2004 zugeflossen. Im Streitjahr habe lediglich ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Abfindung bestanden, der noch nicht erfüllt worden sei. Allein die einvernehmliche Verschiebung einer Zahlung in ein Folgejahr aus steuerlichen Gründen führe noch nicht zu einem Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der dieses die Verletzung von § 11 EStG rügt. Verzögere der Gläubiger die Fälligkeit aus eigenem Interesse, während der Schuldner leistungsbereit und -fähig sei, müsse er sich so behandeln lassen, als sei ihm der Gegenstand der Forderung bereits zugeflossen.

6

Das FA beantragt sinngemäß,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zutreffend hat das FG entschieden, dass die Abfindung dem Kläger erst im Januar 2004 mit der Auszahlung zugeflossen ist.

9

1.

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einnahmen innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Nicht laufend gezahlter Arbeitslohn ist in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zugeflossen ist. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung oder eines Teilbetrags einer solchen beim Arbeitnehmer gestalten, indem sie deren ursprünglich vorgesehene Fälligkeit vor ihrem Eintritt auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Hinsichtlich der weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf das zur amtlichen Veröffentlichung bestimmte Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache IX R 1/09.

10

2.

Nach diesen Grundsätzen ist die Abfindung dem Kläger nicht bereits im Streitjahr, sondern erst im Januar 2004 zugeflossen.

11

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch das Hinausschieben der Fälligkeit der Abfindungszahlung der Kläger nicht über diese selbst wirtschaftlich verfügt hat.

12

Der Abfindungsanspruch des Klägers ist beim Ausscheiden des Klägers aus seinem Arbeitsvertrag zum Ablauf des 31. Dezember 2003 bereits mit einer Fälligkeitsbestimmung auf den Januar 2004 entstanden. Die Motivations- und Interessenlage der Vertragsparteien, die zu dieser Gestaltung des Abfindungsanspruchs vor seiner ursprünglich vereinbarten Fälligkeit geführt hat, ist insoweit unerheblich. Damit wurde der Abfindungsbetrag im Streitjahr nicht fällig. Entsprechend konnte auch die Disposition über die Fälligkeit nicht als Disposition über die Forderung als solche auszulegen sein.

13

Dem steht auch nicht eine etwaige Vorrangigkeit der Fälligkeitsregelung in der Betriebsvereinbarung entgegen. Zwar gelten Betriebsvereinbarungen nach § 77 Abs. 4 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes unmittelbar und zwingend. Jedoch gilt zwischen Betriebsvereinbarung und einzelvertraglicher Regelung grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2004 1 AZR 148/03, BAGE 109, 244; Berg in Deubler/Kittner/Klebe, Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl., § 77 Rz 19, m.w.N.). Diese Günstigkeit der einzelvertraglich vereinbarten Fälligkeit ergibt sich im Streitfall aus der von dem Kläger als Arbeitnehmer intendierten günstigen steuerrechtlichen Auswirkung.

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