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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.08.2009, Az.: X S 9/09
Akteneinsicht in die Handakten eines Prüfers des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin (Finanzamt --FA--)
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2009
Referenz: JurionRS 2009, 22895
Aktenzeichen: X S 9/09
ECLI: [keine Angabe]

BFH, 13.08.2009 - X S 9/09

Gründe

1

Im Rahmen der beim Finanzgericht (FG) beantragten Akteneinsicht stellten die Kläger und Antragsteller (Kläger) fest, dass die Handakten eines Prüfers des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen Berlin (Finanzamt --FA--) nicht vorgelegt worden waren. Die Aufforderung des FG vom 6. Februar 2008, die Handakten zu übersenden, wurde vom FA abgelehnt.

2

Mit Schreiben vom 7. Februar 2009 stellten die Kläger über das FG beim Bundesfinanzhof (BFH) den Antrag gemäß § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach § 86 Abs. 3 Satz 3 FGO hat die oberste Aufsichtsbehörde auf Aufforderung des BFH die verweigerten Dokumente und Akten vorzulegen oder zu übermitteln oder ihm die verweigerten Auskünfte zu erteilen.

3

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin ist gemäß § 86 Abs. 3 Satz 4 FGO zu diesem Verfahren beizuladen, auch wenn die Notwendigkeit, über den Antrag zu entscheiden, aufgrund der zwischenzeitlichen Vorlage der Handakten an das FG entfallen ist.

4

Auf die beabsichtigte Beiladung wurde die Senatsverwaltung mit Schreiben des Vorsitzenden des angerufenen Senats vom 4. Juni 2009 hingewiesen.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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