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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.07.2009, Az.: VII B 170/08
Gerichtliche Überprüfung der Vertretbarkeit der Auslegung eines Sachverhalts in einer Klausur zur Steuerberaterprüfung
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 25636
Aktenzeichen: VII B 170/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Schleswig-Holstein - 15.07.2008 - AZ: 2 K 7/06

Fundstelle:

Jurion-Abstract 2009, 224448 (Zusammenfassung)

BFH, 23.07.2009 - VII B 170/08

Gründe

1

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist in der Steuerberaterprüfung im schriftlichen Teil gescheitert. Er hat deshalb Klage erhoben und u.a. geltend gemacht, bei der Bewertung der Klausur im Fachgebiet Buchführung und Bilanzen habe er für seine Bearbeitung der Problemstellung "Arbeiten an der Bauschuttdeponie" nicht nur zwei Bewertungspunkte erhalten dürfen. Es sei insbesondere verkannt worden, dass § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einschlägig und von ihm richtig erörtert worden sei.

2

Die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte im Hinblick auf die eben erwähnten Einwendungen, nach dem Aufgabentext der Klausur sei ersichtlich nicht an eine umsatzsteuerrechtliche Problematik gedacht worden. Das könne aber letztlich dahinstehen, weil die Ausführungen des Klägers in der Klausur jedenfalls keine zusätzliche Punktvergabe rechtfertigten. Es fehle eine Subsumtion und die Ausführungen seien auch fehlerhaft. Im Übrigen würde sich selbst bei richtigen und nachvollziehbaren Ausführungen zu § 13b UStG an dem Ergebnis der Note nichts ändern.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht wird.

4

II.

Die Revision ist --selbst bei Zurückstellung von Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat.

5

1.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache leitet die Beschwerde daraus her, dass "bei der Auslegung der in einer Prüfungsaufgabe wiedergegebenen Tatsachen die Auslegung des Prüflings maßgeblich ist, soweit diese vertretbar ist", was das FG verkannt habe. Sofern dies dahin verstanden werden kann, die Beschwerde halte für i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO klärungsbedürftig, ob es einen zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führenden Mangel darstellt, wenn die Prüfer eine vertretbare Auslegung des Sachverhalts durch den Prüfling als unvertretbar oder "falsch" werten, kann dies --abgesehen davon, dass es an jeglichen Darlegungen dazu fehlt, inwiefern die richtige Beantwortung dieser Frage zweifelhaft ist, ob dazu etwa in der Rechtsprechung oder im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten werden-- eine Zulassung der Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese Frage sinngemäß bereits durch die in dem Urteil des FG angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist, wonach bei der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsentscheidungen zwischen fachspezifischen Urteilen über das, was falsch oder richtig ist, und prüfungsspezifischen Bewertungen zu unterscheiden ist. Dass die Frage, wie eine Prüfungsaufgabe zu verstehen ist, ob z.B. --wie im Streitfall-- eine umsatzsteuerrechtliche Problematik zu erörtern ist oder nicht, im Allgemeinen keine Frage von "falsch" oder "richtig" ist, sondern weitgehend auf dem Gebiet der prüfungsspezifischen Bewertung liegt, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Ebenso wenig bedarf der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass es gleichwohl einen vor Gericht zu beanstandenden Mangel der Prüfungsentscheidung darstellen kann, wenn die Prüfer ohne ausreichende Gründe eine Sachverhaltsinterpretation des Prüflings für nicht vertretbar halten und die von dem Prüfling auf dieser Sachverhaltsgrundlage gemachten Rechtsausführungen deshalb nicht bewerten.

6

Ungeachtet dessen kann die Revision aber auch deshalb nicht zugelassen werden, weil die angebliche Grundsatzfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich nicht zu klären wäre. Denn das FG hat die Frage, ob die Sachverhaltsinterpretation des Klägers vertretbar war oder nicht, "letztlich" dahinstehen lassen und sein Urteil maßgeblich darauf gestützt, dass die Rechtsausführungen des Klägers auf der Grundlage seiner Sachverhaltsinterpretation unzureichend und fehlerhaft seien und überdies, selbst wenn es nicht so wäre, es bei der von den Prüfern vergebenen Note verbleiben müsste. Hinsichtlich dieser selbständig tragenden Begründung stellen sich Grundsatzfragen nicht; sie sind auch von der Beschwerde nicht benannt worden.

7

2.

Auch aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO, zu dem es in der Beschwerdebegründung an jeglichen näheren Ausführungen fehlt, lässt sich ein Grund für die Zulassung der Revision nicht herleiten. Denn soweit in dieser Vorschrift über § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO hinausgehend Revisionszulassungsgründe normiert sind, liegen diese offenkundig nicht vor.

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