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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 17.07.2009, Az.: V B 2/09
Verpflichtung des Finanzgerichts zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung und einem Rechtsgespräch vor der Entscheidung in Anbetracht des Begründungszwangs
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 28320
Aktenzeichen: V B 2/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Düsseldorf - 23.10.2008 - AZ: 12 K 4013/05 AO

Fundstelle:

BFH/NV 2010, 258

BFH, 17.07.2009 - V B 2/09

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

3

a)

Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei einer Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in einer Rechnung infolge von Karussellgeschäften die Gefährdungslage hinsichtlich der durch die Klägerin erteilten Rechnungen dadurch beseitigt wird, dass die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den ihr erteilten Rechnungen rückgängig macht, ist nicht klärungsbedürftig. Die Korrektur des von der Klägerin vorgenommenen Vorsteuerabzugs lässt nur die Gefährdungslage hinsichtlich der der Klägerin erteilten Rechnung entfallen, nicht aber auch die Gefährdungslage hinsichtlich der durch die Klägerin erteilten Rechnung.

4

b)

Die weiter von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Umsatzsteuer zu erlassen ist, wenn sie als Rechnungsaussteller bei der Ausstellung der Rechnung gutgläubig war, ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig (zu diesem Erfordernis vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Januar 2008 X B 87/07, BFH/NV 2008, 605). Denn die nach den Feststellungen des Finanzgerichts --FG-- (§ 118 Abs. 2 FGO) im Namen der Klägerin erteilten Rechnungen für die Karussellgeschäfte wurden durch einen von der Klägerin bevollmächtigten Handelsvertreter ausgestellt. Ist aufgrund der Bevollmächtigung die durch den Vertreter im Namen des Vertretenen erteilte Rechnung dem Vertretenen zuzurechen, erstreckt sich diese Zurechnung auch auf die Gut- oder Bösgläubigkeit des für den Vertretenen handelnden Vertreters. Die Klägerin muss sich daher das Wissen des in ihrem Namen handelnden und von ihr bevollmächtigten Handelsvertreters zurechnen lassen (vgl. § 166 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches; vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 2003 VII R 3/01, BFHE 203, 222, und vom 7. November 1990 X R 143/88, BFHE 163, 329, BStBl II 1991, 325, jeweils m.w.N.).

5

2.

Das FG hat auch nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) verletzt. Das FG ist weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, also dazu, die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vor der Entscheidung umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084, unter 3. a; vom 18. Dezember 2007 XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562, unter 2. a, jeweils m.w.N.). Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, was sie bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und mit welchem Vortrag sie nicht gehört wurde (BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697).

6

3.

Das Urteil des FG ist auch mit Gründen versehen (§ 119 Nr. 6 FGO).

7

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 25/99, BFH/NV 2002, 363, m.w.N. zur BFH-Rechtsprechung) ist eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren. Der Begründungszwang bezweckt, die Prozessbeteiligten über die das Urteil tragenden Erkenntnisse und Überlegungen des Gerichts zu unterrichten. Dabei muss das FG zwar nicht auf alle Einzelheiten des Sachverhalts und auf jede von den Beteiligten angestellte Erwägung näher eingehen. Ein Urteil enthält aber keine hinreichenden Entscheidungsgründe, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht berücksichtigt (BFH-Urteil vom 29. November 2000 I R 16/00, BFH/NV 2001, 626). Unter selbständigen Ansprüchen und selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln sind dabei die eigenständigen Klagegründe und solche Angriffs- und Verteidigungsmittel zu verstehen, die den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bilden (BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 363).

8

Dass das FG ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel übergangen hat, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

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