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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.07.2009, Az.: VII B 200/08
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde i.R.d. Widerrufs einer Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls
Gericht: BFH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 21963
Aktenzeichen: VII B 200/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

FG Berlin-Brandenburg - 27.08.2008 - AZ: 12 K 12047/08

Fundstelle:

Jurion-Abstract 2009, 224390 (Zusammenfassung)

BFH, 07.07.2009 - VII B 200/08

Gründe

1

I.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter als gegeben angesehen, da sich der Kläger in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen befinde, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne. Nach einer vom Finanzamt (FA) übersandten Rückstandsanzeige habe er Steuerrückstände in Höhe von mehr als ... EUR. Da der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren seine Vermögenssituation nur völlig unzureichend dargestellt habe, sei nicht erkennbar, ob er seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen, geschweige denn seine Ratenzahlungsverpflichtungen abdecken könne. Trotz massiver Beitreibungsversuche seien in der Vergangenheit immer wieder weitere Steuerrückstände entstanden. Zu den sehr hohen Steuerschulden kämen rückständige Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Umfang hinzu.

2

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

3

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1.

Soweit die Beschwerde bemängelt, dass das FG dem Kläger keine Gelegenheit gegeben habe, zu einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen, seine Steuerrückstände betreffenden Schreiben des FA Stellung zu nehmen, ist die mit diesem Vorbringen gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bereits nicht schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, liegt aber jedenfalls nicht vor. Das FG hat im Urteil die Gründe angegeben, weshalb es dem Kläger keine weitere Frist zur schriftsätzlichen Stellungnahme eingeräumt hat, und hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Vermögenssituation nicht in sachgerechter Weise dargestellt und keine nachvollziehbaren Angaben zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten gemacht habe. Insbesondere habe er lediglich seine Steuerrückstände nach dem Stand Juni 2007 angegeben, ohne die neu hinzugekommenen Rückstände, die auf seinen eigenen Steueranmeldungen beruhten, anzugeben. Mit dieser Begründung des FG setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger --wie die Beschwerde meint-- zu den im Schreiben des FA aufgeführten Steuerrückständen, die --wie er einräumte-- auf seine eigenen Steueranmeldungen zurückzuführen waren, eine weitere Erklärungsfrist benötigte.

5

Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht dar, was der Kläger schriftsätzlich konkret vorgetragen hätte, wenn ihm hierfür eine Frist eingeräumt worden wäre. Sie macht lediglich unsubstantiierte Angaben, dass die angegebenen Rückstände "gänzlich überhöht" seien bzw. "längst nicht mehr bestanden" hätten. Konkret wird insoweit nur ausgeführt, dass in der Aufstellung des FA eine geleistete Zahlung in Höhe von ... EUR nicht berücksichtigt gewesen sei und dass der Kläger einen Betrag von ... EUR erwartet habe, den er unmittelbar zur Schuldentilgung habe einsetzen wollen. All dies konnte der Kläger aber ohne Einräumung einer weiteren Stellungnahmefrist in der mündlichen Verhandlung vortragen und hat es --wie die Beschwerde selbst angibt-- auch getan.

6

2.

Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerde, das FG habe bestimmtes Vorbringen des Klägers bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt. Vielmehr hat das FG ausgeführt, dass bei der Prüfung des Vermögensverfalls von den festgesetzten Steuerbeträgen auszugehen sei und dass die Annahme wirtschaftlich ungeordneter Verhältnisse nicht schon deshalb entfalle, weil --wie der Kläger vorgetragen habe-- sich die aufgeführten Verbindlichkeiten noch deutlich reduzieren würden. Selbst einzelne Minderungen der Schulden änderten nichts daran, dass der Kläger mit einer beachtlichen Summe in Rückstand geraten sei. Mit ihrem hiergegen gerichteten Vorbringen macht die Beschwerde in Wahrheit geltend, dass ihrer Ansicht nach der vom FG angenommene Vermögensverfall auf Seiten des Klägers nicht vorliege. Ein Verfahrensmangel wird damit allerdings nicht dargelegt.

7

3.

Dass in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärungen des Klägers --wie die Beschwerde geltend macht-- nicht in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden sind, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Nach § 155 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 der Zivilprozessordnung können die Beteiligten beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Einen solchen Antrag hat der Kläger jedoch --wie sich aus dem Beschluss des FG vom 16. Oktober 2008 ergibt-- nicht gestellt.

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4.

Dass das FG seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt hat, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Beschwerde macht weder geltend noch ist es aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt oder das Übergehen zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisanträge gerügt hat. Die schlüssige Darlegung der Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93). Auch an solchen Darlegungen fehlt es.

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