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Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.09.2003, Az.: I R 98/01

Bestehen von Organschaftsverhältnissen; Wirtschaftliche Eingliederung; Gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Gesellschaft; Sogenannte geschäftsleitende Holding

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
17.09.2003
Aktenzeichen
I R 98/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 10126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Niedersachsen - 28.08.2001 - AZ: 6 K 792/97
FG Niedersachsen - 28.08.2001 - AZ: 6 K 793/97

Fundstellen

  • BFH/NV 2004, 808-810
  • GmbHR 2004, 595-597

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.V.m. § 14 Nr. 2 Körperschaftssteuergesetz (KStG) setzt voraus, dass das herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann, was regelmäßig dann der Fall ist, wenn das beherrschende Unternehmen eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaft gefördert wird und die im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist, nicht aber, wenn sich das Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung darauf beschränkt, wesentliche Wirtschaftsgüter dem Betriebsunternehmen zu verpachten.

  2. 2.

    Der Obergesellschaft kommt die Qualifikation einer geschäftsleitenden Holding nicht schon dann zu, wenn die Konzernleitung mittels Personalunion in der Geschäftsleitung durch einen die verschiedenen Konzerngesellschaften beherrschenden Gesellschafter wahrgenommen wird, es muss vielmehr anhand äußerer Merkmale erkennbar sein, dass die Konzernleitung durch die Obergesellschaft selbst ausgeübt wird.

Tenor:

Hinweis: Verbundes Verfahren

Volltext siehe unter:
BFH - 17.09.2003 - AZ: I R 95/01