Urt. v. 15.08.2018, Az.: 10 AZR 225/17
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Baden-Württemberg - 21.03.2017 - AZ: 19 Sa 50/16
ArbG Karlsruhe - 21.04.2016 - AZ: 6 Ca 364/15
BAG, 15.08.2018 - 10 AZR 225/17
In Sachen
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Frese und die ehrenamtliche Richterin Fieback für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 21. März 2017 - 19 Sa 50/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner
Brune
Reinfelder
Fieback
Frese
Hinweise des Senats:
(Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 211/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
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