Urt. v. 15.08.2018, Az.: 10 AZR 217/17
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Baden-Württemberg - 22.02.2017 - AZ: 14 Sa 35/16
ArbG Karlsruhe - 21.04.2016 - AZ: 6 Ca 357/15
Rechtsgrundlagen:
Einzelhandel BW v. 05.12.2013 und v. 09.07.2015 Teil I Nr. 2a GTV
Einzelhandel BW v. 05.12.2013 § 5 Abs. 1 MTV
Einzelhandel BW v. 05.12.2013 § 11 Nr. 3 MTV
Einzelhandel BW v. 05.12.2013 § 26 Nr. 1 Buchst. c) MTV
BAG, 15.08.2018 - 10 AZR 217/17
Redaktioneller Leitsatz:
1. Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf die Funktionszulage nach I 2 a GTV ist nur die Ausübung einer Tätigkeit als Kassierer/in in einem Schnell- und Selbstbedienungsladen des Lebensmitteleinzelhandels. Auf die tarifliche Eingruppierung kommt es nicht an.
2. Auch Kassierer/innen an Verbrauchermarktkassen, die aufgrund dieser Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe III eingruppiert sind, haben Anspruch auf die Funktionszulage nach I 2 a GTV, wenn der Verbrauchermarkt dem Lebensmitteleinzelhandel zuzuordnen ist.
In Sachen
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Frese und die ehrenamtliche Richterin Fieback für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 35/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Gallner
Brune
Reinfelder
Fieback
Frese
Hinweise des Senats:
(Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 211/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.