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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.02.2018, Az.: 6 AZR 31/17
Parallelentscheidung zu BAG; 6 AZR 29/17; v. 22.03.2018
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 22.02.2018
Referenz: JurionRS 2018, 59803
Aktenzeichen: 6 AZR 31/17
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Frankfurt/Main - 28.11.2016 - AZ: 16 Sa 260/16

ArbG Frankfurt/Main - 02.02.2016 - AZ: 24 Ca 6457/15

Rechtsgrundlagen:

§ 77 Abs.3 BetrVG

§ 91 ZPO

ETV für die Arbeitnehmer der DB Fahrwegdienste GmbH § 3 Abs. 2

DB-KonzernJob-Ticket TV § 2

DB KonzernJob-Ticket TV § 7

BAG, 22.02.2018 - 6 AZR 31/17

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und Kohout für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2016 - 16 Sa 260/16 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6457/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Fischermeier
Krumbiegel
Heinkel Wollensak
Kohout

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 29/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

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