Urt. v. 22.02.2018, Az.: 6 AZR 31/17
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Frankfurt/Main - 28.11.2016 - AZ: 16 Sa 260/16
ArbG Frankfurt/Main - 02.02.2016 - AZ: 24 Ca 6457/15
Rechtsgrundlagen:
ETV für die Arbeitnehmer der DB Fahrwegdienste GmbH § 3 Abs. 2
DB-KonzernJob-Ticket TV § 2
DB KonzernJob-Ticket TV § 7
BAG, 22.02.2018 - 6 AZR 31/17
In Sachen
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richter am Bundesarbeitsgericht Krumbiegel und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Wollensak und Kohout für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. November 2016 - 16 Sa 260/16 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2016 - 24 Ca 6457/15 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Fischermeier
Krumbiegel
Heinkel Wollensak
Kohout
Hinweise des Senats:
Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 29/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
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