Urt. v. 29.04.2015, Az.: 9 AZR 999/13
Rechtsgrundlagen:
AGG § 10
"Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" vom April 2001 (GBV EM) § 4
"Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" vom April 2001 (GBV EM) § 5 Abs. 1
"Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" vom April 2001 (GBV EM) § 8
Fundstellen:
ArbR 2015, 480
BB 2015, 2420
DB 2015, 2644
DStR 2015, 13
EzA-SD 20/2015, 14
FA 2015, 340-341
NZA 2015, 1204-1207
NZA-RR 2015, 6
ZTR 2015, 716-717
BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 999/13
Orientierungssatz:
1. Will ein Arbeitnehmer den in einer Betriebsvereinbarung geregelten Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags geltend machen, muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung beginnen. Die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss innerhalb der Laufzeit der Betriebsvereinbarung bewirkt werden.
2. Betriebsvereinbarungen, deren alleiniger Gegenstand eine finanzielle Leistung des nicht tarifgebundenen Arbeitgebers ist, wirken nicht gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist die Mittel für den von ihm vorgegebenen Leistungszweck vollständig und ersatzlos einstellen will und diese Absicht gegenüber dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern erklärt.
3. Es ist nicht Sinn und Zweck von §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 AGG, zusätzliche Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Abschaffung einer Regelung aufzustellen, die ältere Mitarbeiter begünstigt. Das im Hinblick auf die Geltungsdauer einer begünstigenden Regelung "verspätete" Altwerden wird durch das AGG nicht geschützt.
4. Die Folgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über einen Anspruch auf Altersteilzeit sind nicht nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu begrenzen.
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Zu OS 1.: Fortführung von BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 498/06 -
Zu OS 2.: Fortführung von BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - BAGE 147, 19
Zu OS 4.: Abgrenzung zu BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310
Branchenspezifische Problematik: Gewerkschaften
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