Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.04.2015, Az.: 9 AZR 999/13
Rechtsfolgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über Altersteilzeit durch den Arbeitgeber
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 29.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 25110
Aktenzeichen: 9 AZR 999/13
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

AGG § 1

AGG § 3 Abs. 1

AGG § 3 Abs. 2

AGG § 7 Abs. 1

AGG § 10

BetrVG § 77 Abs. 6

"Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" vom April 2001 (GBV EM) § 4

"Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" vom April 2001 (GBV EM) § 5 Abs. 1

"Vereinbarung zur Erweiterten Mitbestimmung für Betriebsräte in ver.di" vom April 2001 (GBV EM) § 8

Fundstellen:

ArbR 2015, 480

BB 2015, 2420

DB 2015, 2644

DStR 2015, 13

EzA-SD 20/2015, 14

FA 2015, 340-341

NZA 2015, 1204-1207

NZA-RR 2015, 6

ZTR 2015, 716-717

BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 999/13

Orientierungssatz:

1. Will ein Arbeitnehmer den in einer Betriebsvereinbarung geregelten Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags geltend machen, muss das Altersteilzeitarbeitsverhältnis innerhalb der Geltungsdauer der Betriebsvereinbarung beginnen. Die Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss innerhalb der Laufzeit der Betriebsvereinbarung bewirkt werden.

2. Betriebsvereinbarungen, deren alleiniger Gegenstand eine finanzielle Leistung des nicht tarifgebundenen Arbeitgebers ist, wirken nicht gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, wenn der Arbeitgeber nach Ablauf der Kündigungsfrist die Mittel für den von ihm vorgegebenen Leistungszweck vollständig und ersatzlos einstellen will und diese Absicht gegenüber dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern erklärt.

3. Es ist nicht Sinn und Zweck von §§ 1, 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 AGG, zusätzliche Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Abschaffung einer Regelung aufzustellen, die ältere Mitarbeiter begünstigt. Das im Hinblick auf die Geltungsdauer einer begünstigenden Regelung "verspätete" Altwerden wird durch das AGG nicht geschützt.

4. Die Folgen der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über einen Anspruch auf Altersteilzeit sind nicht nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu begrenzen.

Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:

Zu OS 1.: Fortführung von BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 498/06 -

Zu OS 2.: Fortführung von BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 39/12 - BAGE 147, 19

Zu OS 4.: Abgrenzung zu BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - BAGE 91, 310

Branchenspezifische Problematik: Gewerkschaften

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.