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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.03.2014, Az.: 7 AZR 719/12
Parallelentscheidung zu BAG; 7 AZR 107/12; 11.09.2013
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.03.2014
Referenz: JurionRS 2014, 16248
Aktenzeichen: 7 AZR 719/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Chemnitz - 18.01.2012 - AZ: 2 Sa 225/11

ArbG Bautzen - 23.02.2011 - AZ: 1 Ca 1291/10

BAG, 19.03.2014 - 7 AZR 719/12

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2012 - 2 Sa 225/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 23. Februar 2011 - 1 Ca 1291/10 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 5. Oktober 2006 zum 31. Dezember 2010 beendet worden ist.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Es bedarf keines Tatbestandes; die Parteien haben auf die Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO).

Zwanziger
Kiel
Schmidt
Klenter
Glock

Hinweis des Senats:

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; Parallel zu BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - (führende Sache)

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