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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.02.2013, Az.: 4 AZR 82/11
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 27.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 42279
Aktenzeichen: 4 AZR 82/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hessen - 30.12.2010 - AZ: 3 Sa 1118/10

Rechtsgrundlagen:

BGB § 133

BGB § 157

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (vom 13. September 2005) § 15 Abs. 1

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (vom 13. September 2005) § 20 Abs. 2

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - (vom 1. August 2006) § 52 Abs. 3

Tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 761

Bezirklicher Tarifvertrag über einen Beitrag der Arbeitnehmer zur Sanierung der Schwalm-Eder-Kliniken GmbH (vom 21. Juli 2004 i.d.F. vom 1. Oktober 2005) § 12

BAG, 27.02.2013 - 4 AZR 82/11

In Sachen

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Steding und Rupprecht für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. Dezember 2010 - 3 Sa 1118/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 4 AZR 78/11 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert
Creutzfeldt
Treber
Steding
Rupprecht

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 78/11 -

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