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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.02.2013, Az.: 5 AZR 73/12
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Anerkenntnisurteil
Datum: 13.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32325
Aktenzeichen: 5 AZR 73/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Baden-Württemberg - 24.11.2011 - AZ: 21 Sa 82/11

BAG, 13.02.2013 - 5 AZR 73/12

In Sachen

Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 13. Februar 2013 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Buschmann und Jungbluth für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 24. November 2011 - 21 Sa 82/11 - aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. April 2011 - 28 Ca 9159/10 - zurückgewiesen und der Berufung der Beklagten stattgegeben hat.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 13. April 2011 - 28 Ca 9159/10 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.231,14 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Oktober 2010 zu zahlen. Die Berufung der Beklagten wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die erstinstanzlichen Kosten haben die Beklagte zu 7/10 und die Klägerin zu 3/10 zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen!

Müller-Glöge
Laux
Biebl
Buschmann
Jungbluth

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