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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 19.12.2012, Az.: 2 AZB 45/12
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 37596
Aktenzeichen: 2 AZB 45/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hessen - 13.12.2011 - AZ: 12 Sa 170/11

Rechtsgrundlage:

ArbGG § 72b

Fundstellen:

AuR 2013, 373

EzA-SD 13/2013, 16

NJW 2013, 1982

NZA 2013, 1375

NZA-RR 2013, 5-6

BAG, 19.12.2012 - 2 AZB 45/12

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 19. Dezember 2012 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Klägers vom 11. Juni 2012 wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Dezember 2011 - 12 Sa 170/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt im Wege der sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

2

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 6. Dezember 2011 schlossen die Parteien einen Vergleich unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Nachdem der Vergleich widerrufen worden war, verkündete das Landesarbeitsgericht am 13. Dezember 2011 ein Urteil. Dieses wurde den Parteien am 24. April 2012 mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen zugestellt. Anstelle der Unterschriften der an der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2011 beteiligten ehrenamtlichen Richter trug es solche derjenigen ehrenamtlichen Richter, die am Verkündungstermin vom 13. Dezember 2011 anwesend waren.

3

Am 11. Juni 2012 legte der Kläger gegen das Urteil sofortige Beschwerde mit der Begründung ein, das Urteil sei nicht vor Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden.

4

Mit Beschluss vom 2. Juli 2012 berichtigte das Landesarbeitsgericht das Urteil dahingehend, dass das Datum, an welchem die Verhandlung geschlossen worden war, vom 13. Dezember 2011 auf den 6. Dezember 2011 geändert sowie die Namen der ehrenamtlichen Richter durch diejenigen ersetzt wurden, welche an der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2011 beteiligt waren. Dieser Beschluss war vom Vorsitzenden und den letztgenannten ehrenamtlichen Richtern unterschrieben. Er wurde mit einer erneut gefertigten und von diesen ehrenamtlichen Richtern unterschriebenen Urschrift des Urteils verbunden. Beides wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. September 2012 zugestellt.

5

Mit Schriftsatz vom 19. September 2012 erweiterte der Kläger die sofortige Beschwerde vom 11. Juni 2012 auf das am 17. September 2012 zugestellte Urteil und beantragte für den Fall der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6

II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

7

1. Gem. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann das Urteil eines Landesarbeitsgerichts durch sofortige Beschwerde angefochten werden, wenn es nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Erforderlich sind die Unterschriften derjenigen Mitglieder der Kammer, die an der Entscheidung mitgewirkt haben (BAG 20. Dezember 2006 - 5 AZB 35/06 - Rn. 4, BAGE 120, 358 [BAG 20.12.2006 - 5 AZB 35/06]). Ist das vollständig abgefasste Urteil ganz oder teilweise von anderen Mitgliedern der Kammer unterschrieben, ohne dass ein Verhinderungsgrund vorgelegen hätte, ist es nicht iSv. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen. Fehlende richterliche Unterschriften können zwar mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden (BGH 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02 -, NJW 2003, 3057). Dies gilt jedoch nicht, wenn die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung abgelaufen ist (BGH 27. Januar 2006 - V ZR 243/04 - NJW 2006, 1881).

8

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat einzulegen und zu begründen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

9

2. Danach ist die sofortige Beschwerde zulässig und begründet.

10

a) Der Kläger hat die Beschwerdefrist von einem Monat, welche gem. § 188 Abs. 2 Alt. 1 iVm. § 187 Abs. 1 BGB am 13. Juni 2012 ablief, gewahrt. Dies gilt auch, soweit sich die Beschwerde auf das am 17. September 2012 zugestellte "Urteil" bezieht. Bei diesem handelt es sich nicht um ein (neues) Urteil iSv. § 72b ArbGG, welches eigenständig angegriffen werden müsste.

11

b) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wies bis zum Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung nicht die Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer auf, die an der Entscheidung mitgewirkt haben. Die Berichtigung und erneute Zustellung des Urteils nach Ablauf der Fünfmonatsfrist, dieses Mal mit den "richtigen" Unterschriften, vermochte den Fehler nicht zu heilen.

12

3. Das Berufungsurteil war gem. § 72b Abs. 5 ArbGG aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

Kreft
Rachor
Rinck

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