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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.12.2012, Az.: 6 AZR 607/11
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 13.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 38609
Aktenzeichen: 6 AZR 607/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Berlin-Brandenburg - 27.05.2011 - AZ: 8 Sa 132/11

ArbG Berlin - 25.11.2010 - AZ: 23 Ca 2753/10

BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 607/11

In Sachen

1.

Beklagte zu 1., Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsklägerin,

2. ...

3.

Beklagte zu 3. und Berufungsbeklagte zu 2.,

pp.

Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Gallner und Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Schäferkord und Koch für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. Mai 2011 - 8 Sa 132/11 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25. November 2010 - 23 Ca 2753/10 - wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier
Gallner
Spelge
Schäferkord
Koch

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 608/11 -

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