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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.07.2012, Az.: 10 AZR 237/11
Tariflicher Anspruch auf Jahressonderzahlung
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 11.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 36388
Aktenzeichen: 10 AZR 237/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Niedersachsen - 07.02.2011 - AZ: 8 Sa 1360/10

ArbG Wilhelmshaven - 27.07.2010 - AZ: 1 Ca 145/10

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der AWO-Gruppe Weser-Ems (MTV vom 11. September 2006)

§ 2 Tarifvertrag zum Ausgleich des strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe des ehemaligen Bezirksverbandes Weser-Ems (TV AstD)

§ 3 Tarifvertrag zum Ausgleich des strukturellen Defizits der Unternehmensgruppe des ehemaligen Bezirksverbandes Weser-Ems (TV AstD)

BAG, 11.07.2012 - 10 AZR 237/11

Redaktioneller Leitsatz:

1. Nach § 19Abs. 1 MTV haben alle Beschäftigten Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

2. Dass sichaus der tariflichen Regelung über die Höhe der Sonderzahlung in § 19 Abs. 2 MTVlediglich die Bemessungsgrundlage und der Mindestbemessungssatz ergeben, führtnicht dazu, dass kein Anspruch bestünde.

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Schmitz-Scholemann und Mestwerdt sowie die ehrenamtlichen Richter Züfle und Effenberger für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Februar 2011 - 8 Sa 1360/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben gemäß § 313a ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.

Mikosch
Mestwerdt
Schmitz-Scholemann
Züfle
Effenberger

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 236/11 -

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