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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.2012, Az.: 8 AZR 438/11
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 10.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 35923
Aktenzeichen: 8 AZR 438/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Chemnitz - 25.11.2010 - AZ: 9 Sa 334/10

ArbG Leipzig - 08.04.2010 - AZ: 2 Ca 2978/09

BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 438/11

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Wroblewski für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 334/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck
Böck
Breinlinger
Avenarius
Wroblewski

Hinweise des Senats:

(Teilweise) parallel zu den Revisionsverfahren - 8 AZR 433/11 -, - 8 AZR 434/11 - (führend), - 8 AZR 435/11 - bis - 8 AZR 437/11 -, - 8 AZR 439/11 - bis - 8 AZR 442/11 -, - 8 AZR 639/10 - bis - 8 AZR 645/10 -

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