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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.05.2012, Az.: 8 AZR 435/11
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 10.05.2012
Referenz: JurionRS 2012, 35921
Aktenzeichen: 8 AZR 435/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Chemnitz - 25.11.2010 - AZ: 9 Sa 327/10

ArbG Leipzig - 08.04.2010 - AZ: 2 Ca 2969/09

BAG, 10.05.2012 - 8 AZR 435/11

In Sachen

Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Avenarius und Wroblewski für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2010 - 9 Sa 327/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Hauck
Böck
Breinlinger
Avenarius
Wroblewski

Hinweise des Senats:

(Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 8 AZR 434/11 -

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