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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.2012, Az.: 6 AZR 605/10
Beabsichtigte Massenentlassungen; Unterrichtung des Betriebsrats; Stellungnahme des Betriebsrats in einem Interessenausgleich ohne Namensliste
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 18964
Aktenzeichen: 6 AZR 605/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Baden-Württemberg - 18.05.2010 - AZ: 14 Sa 17/10

ArbG Mannheim - 13.01.2010 - AZ: 13 Ca 62/09

BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 605/10

Redaktioneller Leitsatz:

1. Beabsichtigt der Arbeitgeber Massenentlassungen, muss er gemäß § 17 Abs. 2 KSchG vor Erklärung der Kündigungen den Betriebsrat unterrichten.

2. Nimmt der Betriebsrat hierzu Stellung, muss der Arbeitgeber gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG seiner Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit diese Stellungnahme beifügen.

3. Ist die Stellungnahme in einen der Massenentlassungsanzeige beigefügten Interessenausgleich integriert, ist der gesetzlichen Anforderung genügt.

In Sachen

Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

Streithelferin,

hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge, den Richter am Bundesarbeitsgericht Mestwerdt sowie den ehrenamtlichen Richter Klapproth und die ehrenamtliche Richterin Döpfert für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 18. Mai 2010 - 14 Sa 17/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13. Januar 2010 - 13 Ca 62/09 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Fischermeier
Spelge
Mestwerdt
Klapproth
Döpfert

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 596/10 -

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