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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.09.2011, Az.: 5 AZR 268/10
Anrechnung einer Erschwerniszulage (ERA-ETV)
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.09.2011
Referenz: JurionRS 2011, 37127
Aktenzeichen: 5 AZR 268/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Saarland - 20.01.2010 - AZ: 2 Sa 56/09

Rechtsgrundlagen:

§ 12 Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie des Saarlandes (ERA)

§ 5 Nr. 4, 5, 6 Tarifvertrag zur Einführung des ERA (ERA-ETV)

§ 6 Tarifvertrag zur Einführung des ERA (ERA-ETV)

BAG, 21.09.2011 - 5 AZR 268/10

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wurde zeitgleich mit der Einführung des ERA bereits eine Betriebsvereinbarung nach § 12 ERA abgeschlossen, ist eine danach zu gewährende Erschwerniszulage mit ihrem festgelegten Wert in den Entgeltvergleich einzustellen.

2. Ist eine Betriebsvereinbarung gemäß § 12 ERA noch nicht in Kraft, beträgt der Wert der einzustellenden Erschwerniszulage null Euro.

3. Die spätere Betriebsvereinbarung führt zu einer "Erhöhung" dieser zunächst mit null Euro zu bewertenden Erschwerniszulage und damit zu deren Anrechenbarkeit auf die Erfahrungs-, Ausgleichs- oder Überschreiterzulage nach § 5 Ziff. (6) ERA-ETV.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 21. September 2011 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtliche Richterin Zorn und den ehrenamtlichen Richter Bürger für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 20. Januar 2010 - 2 Sa 56/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge
Laux
Biebl
Zorn
Bürger

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 267/10 -

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