Urt. v. 24.02.2011, Az.: 6 AZR 715/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamm - 20.08.2009 - AZ: 17 Sa 701/09
ArbG Dortmund - 22.01.2009 - AZ: 6 Ca 2696/08
Rechtsgrundlagen:
§ 18 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA)
BAG, 24.02.2011 - 6 AZR 715/09
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie den ehrenamtlichen Richter Matiaske und die ehrenamtliche Richterin Lorenz für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 20. August 2009 - 17 Sa 701/09 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22. Januar 2009 - 6 Ca 2696/08 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Leistungsentgelt iHv. 274,20 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen hierauf iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2008.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
Fischermeier
Brühler
Spelge
Lorenz
Matiaske
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