Urt. v. 17.11.2010, Az.: 10 AZR 396/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamm - 26.03.2009 - AZ: 11 Sa 1616/08
Rechtsgrundlagen:
§ 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG)
§ 5 Abs. 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG)
§ 10 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG)
§ 20 Abs. 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG)
§ 20 Abs. 4 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG)
§ 23 Abs. 6 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG)
§ 66 Abs. 8 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW)
§ 72 Abs. 1 Nr. 5 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW)
§ 72 Abs. 2 Nr. 5 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NW)
§ 4 Abs. 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
BAG, 17.11.2010 - 10 AZR 396/09
Redaktioneller Leitsatz:
Durch das VersÄmtEinglG sind die bei den aufgelösten Versorgungsämtern in Nordrhein-Westfalen Beschäftigten kraft Gesetzes zu anderen Landesbehörden versetzt oder im Wege der Personalgestellung kommunalen Körperschaften unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt worden. Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Eines Rückgriffs auf eine vertragliche oder tarifliche Rechtsgrundlage bedurfte es auch im Fall der Personalgestellung nicht.
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Mikosch, die Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder und Mestwerdt sowie den ehrenamtlichen Richter Großmann und die ehrenamtliche Richterin Rudolph für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 26. März 2009 - 11 Sa 1616/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Mikosch
Reinfelder
Mestwerdt
Rudolph
Großmann
Hinweise des Senats:
(Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 182/09 -
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