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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.05.2010, Az.: 4 AZR 906/08
Umgruppierung eines Fahrers von Flugzeugschleppern; Abschließende Umschreibung der Tätigkeitsmerkmale; Ausübung von Beispielstätigkeiten; Vereinbarung möglicher Verschlechterungen durch die Tarifparteien
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 19.05.2010
Referenz: JurionRS 2010, 24313
Aktenzeichen: 4 AZR 906/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Frankfurt/Main - 02.07.2008 - AZ: 6/17 Sa 1878/07

ArbG Frankfurt/Main - 08.09.2007 - AZ: 19 Ca 4653/07

Rechtsgrundlagen:

Tarifvertrag Vergütungssystem Lufthansa Technik (LHT)/Informationstechnologie (IT) (TV VS Technik/IT 2006 vom 9. Juli 2006)

Vergütungs-Rahmentarifvertrag Bodenpersonal (VRTV 1989 vom 29. April 1989)

Art. 12 Abs. 1 GG

BAG, 19.05.2010 - 4 AZR 906/08

Redaktioneller Leitsatz:

1. Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Beispielstätigkeiten, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt.

2. Entspricht die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit einem Tätigkeitsbeispiel einer niedrigeren als der beantragten Vergütungsgruppe, so kann diese Tätigkeit regelmäßig nicht unter die abstrakten Tätigkeitsmerkmale der begehrten höheren Vergütungsgruppe subsumiert werden.

3. Die Tätigkeit des Schlepperfahrers ist in den Vergütungsgruppen 1B und 2A TV VS Technik/IT 2006 abschließend beschrieben. Eine Subsumtion unter die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen 2B und 2C TV VS Technik/IT 2006 ist damit ausgeschlossen.

4. Tarifvertragsparteien sind schon aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht verpflichtet, jeweils nur Verbesserungen der Vergütung von Arbeitnehmern zu vereinbaren, solange sie damit nicht andere Verfassungsgrundsätze, zB den Gleichbehandlungsgrundsatz oder den Vertrauensschutz, verletzen.

In Sachen

Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

pp.

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Görgens und Hess für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Juli 2008 - 6/17 Sa 1878/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die führenden Parallelverfahren - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler
Treber
Winter
Görgens
Hess

Hinweise des Senats:

weitgehend parallel zu führenden Sachen - 4 AZR 903/08 - und - 4 AZR 932/08 -

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