Urt. v. 21.01.2010, Az.: 6 AZR 580/07
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Frankfurt/Main - 19.03.2007 - AZ: 17 Sa 1788/06
ArbG Frankfurt/Main - 23.05.2006 - AZ: 16/2 Ca 9966/05
Rechtsgrundlagen:
§ 24 Manteltarifvertrag Nr. 6 (vom 12. Mai 1998) für das Bodenpersonal der Aero Lloyd Flugreisen GmbH & Co. Luftverkehrs-KG
BAG, 21.01.2010 - 6 AZR 580/07
Redaktioneller Leitsatz:
1. Die tariflichen Ausschlussfristen in § 24 Abs. 1 MTV Nr. 6 erstrecken sich nur dann auf den Rückerstattungsanspruch eines Darlehensgebers, wenn die Darlehensgewährung auf einer tarifvertraglichen Grundlage beruht.
2. In dem Ausschluss der Aufrechnung in § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO kommt das Verbot der Fälligstellung nicht fälliger Forderungen des Insolvenzgläubigers zum Ausdruck. Dieser Wertung würde es zuwiderlaufen, wenn der in § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO angeordnete Ausschluss der Aufrechnung durch antizipierte Verrechnungsvereinbarungen umgangen werden dürfte.
3. Ist eine Mitarbeiterbeteiligung als vertragliche Konstruktion ein zweigliedriges stilles Gesellschaftsverhältnis mit einem mehrgliedrigen Innenverhältnis gewählt worden, schließt dies ein unmittelbares Auseinandersetzungsguthaben des Darlehensnehmers aus.
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Fischermeier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Brühler, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Kapitza und Koch für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. März 2007 - 17 Sa 1788/06 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. Mai 2006 - 16/2 Ca 9966/05 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.284,26 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 6 % p.a. seit dem 1. Januar 2003 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Die Parteien haben im Hinblick auf das führende Parallelverfahren - 6 AZR 593/07 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Fischermeier
Brühler
Spelge
Kapitza
Koch
Hinweise des Senats:
Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 6 AZR 593/07 -
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