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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.2009, Az.: 4 AZR 434/08
Eingruppierung einer Heilerziehungspflegerin; Stufenzuordnung
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.10.2009
Referenz: JurionRS 2009, 32635
Aktenzeichen: 4 AZR 434/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Sachsen-Anhalt - 25.03.2008 - AZ: 2 Sa 441/07

ArbG Magdeburg - 10 Ca 592/07 - 19.7.2007

Rechtsgrundlagen:

§ 1 TVG

§ 256 ZPO

Erster Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - (BMT-AW O vom 25. März 1991)

Vergütungs- und Tarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O (vom 18. Februar 2003) für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt

Übergangstarifvertrag (vom 23. Dezember 2004) für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt

Tarifvertrag zwischen dem AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. ua. einerseits und der Gewerkschaft ver.di und der GEW, Landesverband Sachsen-Anhalt, andererseits (vom 23. November 2005)

BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 434/08

Redaktioneller Leitsatz:

Ein Anspruch auf Entlohnung aus der entsprechenden Tarifstufe setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die tarifvertraglich jeweils geforderte Lebensaltersstufe erreicht hat.

In Sachen

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, die Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt und Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Pfeil und den ehrenamtlichen Richter Pieper für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 25. März 2008 - 2 Sa 441/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütungshöhe der Klägerin und in diesem Zusammenhang über die Auslegung eines Tarifvertrages.

2

Die 1982 geborene, ledige Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. August 2000 als Heilerziehungspflegerin mit einem Anteil von 25/40 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt. Sie ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte, die bis zum Mai 2007 als AWO gGmbH firmierte, Mitglied des Tarifverbandes der Arbeiterwohlfahrt. Die Klägerin ist nach § 22 Abs. 1 des Ersten Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifvertragliche Vorschriften - vom 25. März 1991 (BMT-AW O) in die Vergütungsgruppe (VergGr.) Vc eingruppiert.

3

Der BMT-AW O wurde von der Gewerkschaft ötv (nunmehr ver.di) einerseits sowie der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - (AWO-Bundesverband) und dem Koordinierungsausschuss der Arbeiterwohlfahrt - Bundesverband e.V. - andererseits in Vertretung für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt (AWO) ua. des Landes Sachsen-Anhalt geschlossen. Am 1. Januar 2003 trat der zwischen der Gewerkschaft ver.di und dem AWO-Bundesverband auch für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt geschlossene Vergütungs- und Tarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O vom 18. Februar 2003 für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (VTV Nr. 8) in Kraft. Die Gewerkschaft ver.di und der AWO-Bundesverband, dieser für sämtliche Gliederungen der AWO in Sachsen-Anhalt handelnd, schlossen am 23. Dezember 2004 den Übergangstarifvertrag vom 23. Dezember 2004 für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (ÜbgTV-BUND-Ost), der ua. regelt:

"§ 1

Ersetzungsvereinbarungen

Dieser Tarifvertrag ersetzt die folgenden, bis zum 31. März 2004 geltenden Tarifverträge:

1. Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - BMT-AW O

...

§ 2

Geltungsbereich, Inhalts-, Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarungen

Der normative Inhalt dieses Übergangstarifvertrages bestimmt sich nach dem Text der ehemaligen Bestimmungen der in § 1 genannten Tarifverträge in ihren jeweils am 31. März 2004 gültigen Fassungen mit den nachfolgenden Änderungen bzw. Ergänzungen.

...

2. ...

Eine in den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 fallende Anhebung der nach dem Text der ehemaligen §§ 24, 28 BMT-AW O vorgesehenen Lebensalters- oder Beschäftigungszeitstufen wird bei allen bereits vor dem 1. April 2004 bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig um ein Kalenderjahr in die Zukunft verschoben.

..."

4

Am 23. November 2005 vereinbarten der AWO Landesverband Sachsen-Anhalt e.V. sowie einzelne im Tarifvertrag aufgeführte Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in Sachsen-Anhalt, darunter auch die Beklagte, ua. mit der Gewerkschaft ver.di einen Tarifvertrag (TV 2005), der Folgendes regelt:

"§ 1

Für die Arbeitnehmer/innen die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fallen gilt der Übergangstarifvertrag Ost vom 23. Dezember 2004 (ÜbgTV Ost) mit folgenden Maßgaben.

§ 2

Der Vergütungstarifvertrag Nr. 8 zum BMT-AW O findet keine Anwendung. Stattdessen gelten die Anlagen 1 - 7 zu diesem Tarifvertrag. Gleiches gilt für die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.

...

§ 3

Der § 2 Ziffer 2 des ÜbgTV Ost findet keine Anwendung.

...

§ 5

Arbeitnehmer/innen, für die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrags günstigere vergütungsrechtliche oder einzelvertragliche Regelungen gelten, bleiben diese bestehen.

§ 6

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. ...

...

Protokollnotiz:

Im Hinblick auf die AWO gGmbH findet dieser Tarifvertrag nur für die Mitarbeiterinnen Anwendung, die ein Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. April 2004 eingegangen sind."

5

Bis zum Ende des Monats September 2005 erhielt die Klägerin eine Vergütung, die die Beklagte nach dem VTV Nr. 8 wie folgt berechnete:

"Grundvergütung

795,13 €

Ortszuschlag

269,46 €

Allgemeine Zulage

61,18 €

Brutto

1.125,77 €"

6

In den Monaten September 2005 bis einschließlich Mai 2006 zahlte die Beklagte der Klägerin eine monatliche Vergütung auf Grundlage der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, des VTV Nr. 8, in einer Höhe von insgesamt 1.153,99 Euro brutto. Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihre Vergütung setze sich seit dem 1. Oktober 2005 anders zusammen und enthalte nunmehr folgende Entgeltbestandteile:

"Stand 1. Oktober 2005

Grundvergütung

759,45 €

Ortszuschlag

248,55 €

Allgemeine Zulage

56,44 €

Besitzstand

61,33 €

Brutto

1.125,77 €

Stand: 1. Juni 2006

Grundvergütung

759,45 €

Ortszuschlag

248,55 €

Allgemeine Zulage

56,44 €

Besitzstand

61,33 €

Brutto

1.125,77 €"

7

Der von der Beklagten ausgewiesene "Besitzstand" entspricht dabei der Differenz zwischen der Vergütung nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 2, des VTV Nr. 8 und der nach dem TV 2005 berechneten Monatsvergütung iHv. 1.064,44 Euro brutto. Mit Schreiben vom 31. Januar 2007 machte die Klägerin geltend, dass sie eine Vergütung nach dem VTV Nr. 8 in Höhe der Lebensaltersstufe 3 beanspruchen könne und verlangte - im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen - seit August 2006 ein um 28,22 Euro brutto erhöhtes Entgelt.

8

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Ab dem 1. Oktober 2005 habe ihr eine Vergütung nach der höheren Lebensaltersstufe 3 der VergGr. Vc des VTV Nr. 8 zugestanden, die sie mit Vollendung des 23. Lebensjahres verlangen könne. Nach § 5 TV 2005 blieben günstigere tarifliche Vergütungsregelungen und damit auch der VTV Nr. 8 aufrechterhalten. § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost stehe ihrem Begehren nicht entgegen, da die Regelung durch § 3 TV 2005 aufgehoben worden sei.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 197,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 21. März 2007 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. März 2007 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vc Stufe 3 des Vergütungs- und Lohntarifvertrags Nr. 8 zum BMT-AW O vom 18. Februar 2003 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der TV 2005 habe den VTV Nr. 8 vollständig abgelöst und als Besitzstand lediglich statisch den faktischen Vergütungsbetrag aufrechterhalten, der bei Inkrafttreten bestand. Insoweit gelte auch die Regelung nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 Satz 1 ÜbgTV-BUND-Ost weiter.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Klägerin steht für die Monate August 2006 bis einschließlich Februar 2007 kein Anspruch auf eine weitere Vergütung zu. Die Beklagte ist für den darauffolgenden Zeitraum auch nicht verpflichtet, ihr eine Vergütung nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 zu zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.

13

I. Die Zahlungsklage ist unbegründet.

14

1. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten kraft beiderseitiger Tarifbindung die zwischen der Gewerkschaft ver.di einerseits und die vom AWO-Bundesverband ua. für die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt im Land Sachsen-Anhalt sowie die vom AWO-Landesverband Sachsen-Anhalt ua. für die Beklagte geschlossenen Tarifverträge unmittelbar.

15

2. Die Klägerin kann für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Vergütung in der Höhe beanspruchen, bei der sich die Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe 3 der VergGr. Vc der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 bestimmt. Ansprüche nach der Lebensaltersstufe 2 der genannten Vergütungsgruppe hat die Beklagte durch Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 1.125,77 Euro unstreitig erfüllt.

16

a) Dabei kann es dahinstehen, ob für die Vergütung der Klägerin - neben der Zulage nach dem Tarifvertrag vom 25. März 1991 über die Gewährung von Zulagen für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt - allein die bis zum Inkrafttreten des ÜbgTV-BUND-Ost geltenden §§ 23, 24 BMT-AW O und der VTV Nr. 8 maßgebend sind oder nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost das nach § 24 A Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 3 BMT-AW O vorgesehene Erreichen der nächsten Lebensaltersstufe mit Beginn des Monats, in dem der Beschäftigte das Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, in den Jahren 2005 und 2006 einmalig ein Jahr aufgeschoben wurde.

17

Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass nach § 5 TV 2005 der VTV Nr. 8 maßgebend ist und § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost aufgrund der Regelung in § 3 TV 2005 nicht anwendbar sein sollte, kann sie im streitgegenständlichen Zeitraum keine Vergütung nach der Lebensaltersstufe 3 der VergGr. Vc nach der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 beanspruchen. Die Klägerin verkennt, dass sie aufgrund der Lebensaltersstufenfolge des § 24 A Abs. 1 und 2 BMT-AW O iVm. § 25 Abs. 1 BMT-AW O im streitgegenständlichen Zeitraum nicht das für die von ihr begehrte Stufe 3 erforderliche 25. Lebensjahr vollendet hat. Darauf hat bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

18

aa) Nach § 24 A Abs. 1 Satz 1 BMT-AW O, der nach § 2 Einleitungssatz ÜbgTV-BUND-Ost zu dessen normativen Inhalt geworden ist, sind die Grundvergütungen im Vergütungs- und Lohntarifvertrag nach Vergütungsgruppen und Lebensaltersstufen zu bemessen. Für die Lebensaltersstufen regelt § 24 A Abs. 1 Satz 2 und 3 BMT-AW O, dass der Angestellte zunächst die Grundvergütung der Lebensaltersstufe erhält, die seinem Eintrittsalter entspricht, und anschließend nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der letzten Lebensaltersstufe (Endstufe) die Grundvergütung der nächstfolgenden Lebensaltersstufe erreicht. Die unterste Lebensaltersstufe (erste Stufe bzw. Anfangsgrundvergütung) beginnt für die Vergütungsgruppen III bis X mit Beginn des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet ist (§ 24 A Abs. 1 Satz 2 BMT-AW O). Vor Vollendung des 21. Lebensjahrs gelten die gesonderten Staffelungen nach § 25 Abs. 1 BMT-AW O. Hiernach hat der Angestellte nach vollendetem 19. Lebensjahr Anspruch auf 96 vH der Anfangsgrundvergütung und nach vollendetem 20. Lebensjahr auf 100 vH.

19

bb) Die Klägerin hatte in Anwendung dieser Regelungen bis zum 28. Februar 2007 als dem Ende des bezifferten Zahlungszeitraums das für die Lebensaltersstufe 3 maßgebende 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und kann deshalb selbst bei uneingeschränkter Anwendung des § 24 BMT-AW O und des VTV Nr. 8 die begehrte höhere Vergütung nicht beanspruchen.

20

(1) Die Klägerin war zu Beginn ihrer Tätigkeit, am 1. August 2002 eingestellt, noch keine 20 Jahre alt, so dass ihr eine Anfangsgrundvergütung nach § 25 Abs. 1 BMT-AW O zustand.

21

(2) Diese Anfangsgrundvergütung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres maßgebend. Eine Anhebung der Lebensaltersstufe mit Vollendung des 21. Lebensjahres ist tariflich nicht vorgesehen. Weder aus § 25 Abs. 1 BMT-AW O noch aus § 24 A Abs. 1 Satz 2 und 3 BMT-AW O ergibt sich ein anderes Ergebnis. Die Tarifparteien haben den Beginn der ersten Lebensaltersstufe auf den Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres festgelegt (§ 24 A Abs. 1 Satz 2 BMT-AW O). Dies gilt, wie sich aus dem Zusammenhang mit § 25 Abs. 1 BMT-AW O ergibt, auch bei Einstellungen vor Vollendung des 21. Lebensjahres (zur gleichen Systematik nach § 28 BAT Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand: März 2002 § 28 Rn. 5; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand: Juni 2006 § 28 Erl. 2; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: Juli 2009 § 28 Anm. 2).

22

(3) Die zweite Lebensaltersstufe erreichte die Klägerin selbst wenn man eine etwaige Verschiebung der Altersstufenanhebung nach § 2 Ziffer 2 Abs. 4 ÜbgTV-BUND-Ost unberücksichtigt lässt, erst mit Beginn des Monats Oktober 2005, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendete, und die dritte Lebensaltersstufe jedenfalls nicht vor dem 1. Oktober 2007.

23

b) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis einschließlich des Monats Mai 2006 ein Entgelt zahlte, bei dem sie eine Grundvergütung nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 zugrunde legte. Die Beklagte konnte die fehlerhafte Berechnung der tariflichen Vergütung für die Zukunft korrigieren. Anhaltspunkte dafür, dass sie aus anderen Gründen zur Weiterzahlung einer monatlichen Vergütung in Höhe von 1.153,99 Euro brutto verpflichtet sein könnte, sind weder dargetan noch ersichtlich.

24

II. Die zulässige Feststellungsklage ist unbegründet.

25

1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Er ist nach dem Vorbringen der Klägerin dahin zu verstehen, dass sie festgestellt wissen will, die Beklagte müsse ihr aufgrund der Vollendung des 23. Lebensjahres ein Entgelt nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 zahlen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe bereits ab dem 1. Oktober 2005 eine Vergütung nach der höheren Lebensaltersstufe zu. Dieses Begehren verfolgt sie im Rahmen der tariflichen Ausschlussfristen durch die Leistungsklage im Klageantrag zu 1 und für die nach Klageerhebung fälligen Ansprüche durch den Feststellungsantrag zu 2. An dieser Auffassung hat sie trotz der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach sie für die Lebensaltersstufe 3 das 25. Lebensjahr vollendet haben muss, in der Revisionsinstanz festgehalten.

26

2. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Dies gilt auch für die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vergütung nach bestimmten, zwischen den Parteien streitigen Stufen einer zwischen den Parteien unstreitigen Vergütungsgruppe (st. Rspr., etwa BAG 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 13, AP BAT-O § 27 Nr. 4).

27

3. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. Vc, Lebensaltersstufe 3, nach der Anlage 1d zu § 6 Abs. 2 VTV Nr. 8 aufgrund der Vollendung des 23. Lebensjahres nicht zu (s. oben I 2 a bb).

28

III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

Bepler
Creutzfeldt
Treber
Pfeil
Pieper

Hinweise des Senats:

siehe auch BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 435/08 - und - 4 AZR 145/09 -

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