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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.09.2009, Az.: 2 AZR 839/07
Bestimmtheit des Änderungsangebots bei Änderungskündigungen
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 10.09.2009
Referenz: JurionRS 2009, 31887
Aktenzeichen: 2 AZR 839/07
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

ArbG Siegburg - 09.11.2006 - AZ: 4 Ca 2198/06

LAG Köln - 17.07.2007 - AZ: 9 Sa 640/07

BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 839/07

Redaktioneller Leitsatz:

Erklärt der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer zur selben Zeit mehrere Änderungskündigungen, die je für sich das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Änderung lediglich einer bestimmten - jeweils anderen - Vertragsbedingung und den Hinweis enthalten, der Arbeitnehmer erhalte zugleich weitere Änderungskündigungen, sind die Angebote nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 2 Satz 1 KSchG, § 145 BGB.

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Kreft, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Eylert, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Berger sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Bartz und Claes für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Juli 2007 - 9 Sa 640/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Kreft
Eylert
Berger
Bartz
Claes

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 2 AZR 822/07 -

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