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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.07.2009, Az.: 9 AZR 469/08
Hauptsächlicher Arbeitsort eines Flugbegleiters; Begriff der "Versetzung"
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.07.2009
Referenz: JurionRS 2009, 37776
Aktenzeichen: 9 AZR 469/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Frankfurt/Main - 10.03.2008 - AZ: 17 Sa 1547/07

ArbG Frankfurt/Main - 14.08.2007 - AZ: 12 Ca 9081/06

Rechtsgrundlagen:

§ 106 GewO

§ 315 Abs. 3 BGB

§ 1 Abs. 2 KSchG

§ 2 KSchG

§ 7 Manteltarifvertrag Nr. 1a Kabinenpersonal Condor (MTV Nr. 1a) vom 19. September 2006, gültig ab 1. Februar 2005

§ 7a Manteltarifvertrag Nr. 1a Kabinenpersonal Condor (MTV Nr. 1a) vom 19. September 2006, gültig ab 1. Februar 2005

§ 9 Manteltarifvertrag Nr. 1a Kabinenpersonal Condor (MTV Nr. 1a) vom 19. September 2006, gültig ab 1. Februar 2005

BAG, 21.07.2009 - 9 AZR 469/08

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der individualrechtliche Begriff der Versetzung setzt nicht notwendig die Zuordnung zu einem anderen Betrieb voraus. Auch die Zuweisung eines anderen regelmäßigen Arbeitsorts kann ausreichen. Das ist vor allem bei den Arbeitnehmern der Fall, die ihre regelmäßige Tätigkeit nicht in einer räumlich begrenzten betrieblichen Organisation erbringen.

2. Der hauptsächliche Arbeitsort von Flugbegleitern ist nicht der Flughafen, an dem der Flug beginnt (Einsatzort), sondern das Flugzeug. Dennoch kann bei Flugbegleitern der Wechsel des Einsatzorts eine Versetzung sein. Am Einsatzort beginnt gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b MTV Nr. 1a die Zeit, ab der "der Mitarbeiter zum Antritt bzw. nach Beendigung des Dienstes ohne eigene Arbeitsleistung mitfliegt oder mit Ersatztransportmitteln befördert wird" (Dead-Head). Sie ist tariflich Arbeitszeit. Eine einseitige Veränderung des Einsatzorts, der für die Arbeitszeit maßgeblich ist, stellt sich deshalb als Versetzung dar.

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Düwell, den Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner sowie die ehrenamtlichen Richter Jungermann und Müller für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. März 2008 - 17 Sa 1547/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Düwell
Gallner
Krasshöfer
Jungermann
Müller

Hinweis des Senats:

Parallelsache zu 21. Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - (führend)

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