Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.09.1997, Az.: 8 AZR 481/96
Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.09.1997
- Aktenzeichen
- 8 AZR 481/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 15471
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Neumünster - 19.12.1995 - AZ: 4a Ca 1681/95
- LAG Schleswig-Holstein - 12.06.1996 - AZ: 2 Sa 70/96
In dem Rechtsstreit
hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ascheid,
die Richter Dr. Wittek und Dr. Mikosch sowie
die ehrenamtlichen Richter Noack und Hannig
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. Juni 1996 - 2 Sa 70/96 - aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 Einigungsvertrag (künftig: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger war seit 1970 Angehöriger der Paßkontrolleinheiten (im folgenden: PKE) des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (im folgenden: MfS/AfNS) der ehemaligen DDR. Sein letzter Dienstgrad war Oberleutnant. Seit dem Wirksamwerden des Beitritts arbeitete der Kläger im Kontrolldienst des Bundesgrenzschutzes.
Ab November 1990 führte die Beklagte Personalüberprüfungen durch. Ende 1990 wurde der Kläger von einer Personalüberprüfungskommission angehört. Dabei wurde die frühers Zugehörigkeit des Klägers zu den PKE des MfS festgestellt. Die Kommission befürwor-[xxxxx]