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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.10.1982, Az.: 3 AZR 451/80

Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.10.1982
Aktenzeichen
3 AZR 451/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1983, 834
  • NJW 1983, 2896-2897 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hat ein ausgeschiedener Arbeitnehmer sich für die Einhaltung eines bedingten und daher unverbindlichen Wettbewerbsverbots entschieden, so kann er sich später nicht auf die Unverbindlichkeit berufen, wenn der Prinzipal mit der Zahlung der Karenzentschädigung in Verzug gerät.

2. Der unterlassungspflichtige Arbeitnehmer darf nicht unter Berufung auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) Wettbewerb betreiben, weil der Prinzipal sich mit der Zahlung der Karenzentschädigung in Verzug befindet. Vielmehr muß er, wenn er sich von dem Wettbewerbsverbot lösen will, sein Rücktritts- oder Kündigungsrecht ausüben.