Rechtswörterbuch

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Zweigniederlassung

 Normen 

§ 13 HGB

§ 29 HGB

 Information 

Als Zweigniederlassung wird eine selbstständig geführte Niederlassung bezeichnet. Eine unselbstständige Niederlassung wird dagegen als Betriebsstätte bezeichnet.

Eine Zweigniederlassung ist die Erweiterung des Unternehmens, zumeist an einem anderen Standort als dem seines Sitzes. Eine Zweigniederlassung ist juristisch selbstständig und hat eine auf Dauer angelegte Organisationsstruktur mit einer eigenen Leitung, aber ist keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist dem Recht des Hauptunternehmens unterworfen.

Gemäß § 13 HGB ist eine Zweigniederlassung bei dem Handelsregister des Sitzes der Hauptgesellschaft anzumelden bzw. zu führen, wobei der Eintragung der Ort der Zweigniederlassung anzufügen ist.

Daneben bestimmt § 29 HGB, dass jeder Kaufmann verpflichtet ist, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden

 Siehe auch 

Einzelunternehmen

Firma

Handelsgeschäft

Handelsgewerbe

Handelsregister

Industrie- und Handelskammer (IHK)

Kammer für Handelssachen

Kaufmann

Prokura

Rügepflicht

Schmidt: Handelsrecht; 6. Auflage 2007

Süß: Häufige Probleme mit Zweigniederlassungen englischer Limited Companies; DNotZ (Deutsche Notars-Zeitung) 2005, 180