Rechtswörterbuch

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Wettbewerbsregeln

 Normen 

§ 24 GWB

Art. 101 ff. AEUV

VO 1/2003

 Information 

1. Allgemein

Der Begriff der Wettbewerbsregeln wird sowohl im deutschen als auch im europäischen Recht verwendet, jedoch mit einer unterschiedlichen Bedeutung. Im Folgenden werden beide Verwendungsformen erläutert:

2. Im deutschen Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen i.S.d. § 24 Abs. 2 GWB. Dabei handelt es sich um Beschlüsse von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen, die das Verhalten ihrer Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb regeln. Es gibt Lauterkeitsregeln und Leistungsregeln, die entweder als Abwehrregeln oder als Förderungsregeln ausgestaltet sein können.

Durch Lauterkeitsregeln sollen unlauteres Verhalten verhindert und zu einem gesetzeskonformen Verhalten angeregt werden. Inhaltlich handelt es sich um Beschreibungen von wettbewerbswidrigem und wettbewerbsgerechtem Verhalten, wobei die Vereinbarungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen zum unlauteren Wettbewerb und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechen dürfen.

Zur Sicherung eines funktionsfähigen wirksamen Wettbewerbs können Leistungsregeln aufgestellt werden. Sie sind zulässig, wenn der Wettbewerb nicht funktionsfähig ist und seine Funktionsfähigkeit durch die Wettbewerbsregeln wiederhergestellt werden soll. Durch derartige Leistungsregeln kann z.B. das Fordern von "Eintrittsgeldern" für die Aufnahme eines Produktes in das Angebot eines Warenhauses als wettbewerbswidrig bezeichnet werden.

Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung dieser Bestimmungen beantragen. Die Anerkennung bewirkt, dass Vereinbarungen, in denen sich die Beteiligten zur Einhaltung der Wettbewerbsregeln verpflichten, nicht dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen in § 1 GWB unterliegen.

Beispiele für Wettbewerbsregeln sind die Bestimmungen zur "Standardisierung der Arztinformationen in der Werbung für neue Arzneimittel" und die "Bestimmungen zur Beschränkung der aufwendigen Werbemaßnahmen gegenüber Ärzten seitens der Heilmittellieferanten und der Pharmahersteller".

3. Im europäischen Wettbewerbsrecht

Als Wettbewerbsregeln werden die in den Art. 101 ff. AEUV niedergelegten Vorgaben zur Gewährleistung eines freien Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten bzw. zur Vermeidung einer Einschränkung des freien Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezeichnet, d.h. die Wettbewerbsregeln sind das Wettbewerbsrecht.

Die Durchführung der Anwendung der europäischen Wettbewerbsregeln ist in der VO 1/2003 zur Durchführung der in den Art. 81 und 82 niedergelegten Wettbewerbsregeln (nunmehr Art. 101 und 102 AEUV) geregelt. Inhalt sind u.a. die Beweislast, Zuständigkeiten, Rechtsmittel, Kompetenzen der Behörden sowie Folgen einer Verletzung der Wettbewerbsregeln.

 Siehe auch 

Kartellverbot

Unlauterer Wettbewerb

Wettbewerb

Wettbewerbsrecht

EuGH 22.02.2005 - C 141/02 (keine Verpflichtung der Kommission, bei Verletzung der Wettbewerbsregeln tätig zu werden)

Carl: Die neuen Wettbewerbsregeln der EU-Kommission für den Kraftfahrzeugsektor - Auswirkungen auf die Schadenberechnung in Verkehrsunfallsachen?; Recht und Schaden - r+s 2011, 9

Funke/Just: Neue Wettbewerbsregeln für den Vertrieb: Die Verordnung (EU) Nr. 330/2010 für Vertikalverträge; Der Betrieb - DB 2010, 1389