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Vollstreckungsgegenklage

 Normen 

§§ 767 - 769 ZPO

§ 794 ZPO

§ 800 Abs. 3 ZPO

 Information 

1. Allgemeines

Rechtsbehelf in der Zwangsvollstreckung, auch Vollstreckungsabwehrklage genannt.

Die Vollstreckungsgegenklage ist der richtige Rechtsbehelf eines Schuldners, wenn die Zwangsvollstreckung aus materiellen Gründen (z. B. Erfüllung) unzulässig geworden ist. Sie ist eine prozessuale Gestaltungsklage.

Angegriffen wird der dem Titel zugrunde liegende Anspruch. Der Titel selbst kann mit der Klage nicht angegriffen werden, er bleibt uneingeschränkt bestehen.

Die Unzulässigkeit der Vollstreckung kann aufgrund rechtshemmender Einwendungen (auch Einreden genannt) oder rechtsvernichtender Einwendungen ganz, teilweise oder zeitweise geltend gemacht werden.

Der Schuldner kann aber auch andere Einwendungen erheben: Insbesondere Vollstreckungsverträge, in denen die Parteien die Zwangsvollstreckung auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt haben, können bei Missachtung des Vertrages mit der Vollstreckungsgegenklage eingeklagt werden.

Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen:

  1. a)

    Die Klage ist statthaft, wenn der Kläger materiellrechtliche Einwendungen gegen den Anspruch vorträgt.

  2. b)

    Der Antrag muss die gesamte Zwangsvollstreckung für ganz oder teilweise unzulässig erklären. Er darf sich nicht auf einzelne Vollstreckungsmaßnahmen beziehen.

  3. c)

    Örtlich und sachlich zuständig ist das Prozessgericht, d.h. das Gericht, das für den Rechtsstreit in der 1. Instanz zuständig war.

    Ausnahmen sind vollstreckbare gerichtliche oder notarielle Urkunden, für die das Vollstreckungsgericht zuständig (§ 797 Abs. 5 ZPO) ist bzw. bei einer Urkunde, in der sich der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks zugunsten eines Grundpfandrechtes der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist (§ 800 Abs. 3 ZPO).

  4. d)

    Das Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn der Titel vorliegt. Die Vollstreckung muss noch nicht begonnen haben, darf aber noch nicht vollständig beendet sein.

    Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Schuldner das Ziel auf einem einfacheren und kostengünstigeren Weg, wie z. B. einer Vollstreckungserinnerung, erreichen kann.

    Besteht Streit über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, fehlt einer Vollstreckungsgegenklage das Rechtsschutzbedürfnis: Der ursprüngliche Prozess ist fortzusetzen.

Begründetheit der Klage:

Die Klage ist begründet, wenn dem Kläger materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zustehen, durch die der Anspruch nicht oder nur beschränkt durchsetzbar ist, und die Einwendungen nicht präkludiert sind.

2. Rechtskraftfähige Titel

Gegen gerichtliche Entscheidungen können nur rechtsvernichtende Einwendungen oder rechtshemmende Einwendungen (Einreden) geltend gemacht werden, rechtshindernde Einwendungen sind präkludiert, da sie vor der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind.

Präklusion:

Die Einwendungen des Schuldners dürfen gemäß §§ 767 Abs. 2, 3, 796 Abs. 2 ZPO nicht präkludiert sein, d. h. sie sind ausgeschlossen, da sie objektiv bereits im Erkenntnisverfahren vorlagen.

Gemäß § 767 Abs. 2 ZPO müssen die geltend gemachten Einwendungen nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz entstanden sein bzw. sie hätten auch durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (Versäumnisurteile). Unerheblich ist, ob der Schuldner Kenntnis von ihnen hatte oder hätte haben können.

Eine Aufrechnung ist mit dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen präkludiert. Ausnahme: Wenn die Kenntnis des Schuldners Tatbestandsvoraussetzung der Einwendung ist.

Bei der Abtretung kann der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Zedenten leisten, sofern er keine Kenntnis von der Abtretung hat (§ 407 Abs. 1 BGB).

Beispiel:

Der Gläubiger tritt die Forderung während des Prozesses an einen Dritten ab und teilt dies dem Schuldner nicht mit. Dieser erfährt erst nach der letzten mündlichen Verhandlung von der Abtretung und erhebt Vollstreckungsgegenklage gegen den Dritten.

Der Schuldner ist nicht präkludiert, da er die Kenntnis erst nach dem Erlass des Urteils hatte.

3. Nicht rechtskraftfähige Titel

§§ 767 Abs. 2 ZPO ist nicht auf Titel anzuwenden, die nicht der Rechtskraft fähig sind (Beispiel: Prozessvergleich, vollstreckbare Urkunden), d.h. der Schuldner kann in diesen Prozessen auch rechtshindernde Einwendungen vorbringen.

Soll eine einen Prozessvergleich betreffende rechtshindernde Einwendung geltend gemacht werden, so ist nicht eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben, sondern der ursprüngliche Prozess fortzusetzen.

4. Zweite Vollstreckungsgegenklage

In einer zweiten Vollstreckungsgegenklage ist der Schuldner mit allen Einwendungen präkludiert, die er in der ersten Klage bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hätte geltend machen können. Dies gilt auch für Titel, die nicht der Rechtskraft fähig sind.

5. Vorläufiger Rechtsschutz

Ab Anhängigkeit der Klage kann der Schuldner beantragen, dass das Gericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung anordnet (§ 769 ZPO).

6. Wichtig:

Ändert der Kläger während des Prozesses die gegen den Anspruch vorgebrachte Einwendung, handelt es sich nicht um eine Änderung der der Klage zugrunde liegenden Begründung, sondern um eine Klageänderung.

 Siehe auch 

Abänderungsklage - Unterhalt

Einwendung

Erkenntnisverfahren

Klageänderung

Prozessgericht

Prozessvergleich

Streitgegenstand

Vollstreckungserinnerung

Vollstreckungsgericht

BGH 05.07.2005 - VII ZB 10/05 (Unzulässigkeit der "weiteren" Vollstreckung)

BGH 08.06.2005 - XII ZR 294/02 (Abgrenzung der Vollstreckungsgegenklage zur Abänderungsklage)

BGH 16.07.2004 - IXa ZB 326/03 (Wahlrecht zwischen Vollstreckungsgegenklage und Klauselerinnerung)

BGH 05.11.1998 - IX ZR 48/98

BGH 29.05.1991 - XII ZR 157/90

Beck: Der Aufrechnungseinwand bei der Vollstreckungsgegenklage; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2006, 336

Eckard: Vollstreckungsgegenklage aufgrund der neuen Rechtsprechung zu Bürgschaften Familienangehöriger?; MDR (Monatsschrift für Deutsches Recht) 1997, 621

Graba: Die Vollstreckungsgegenklage bei Unterhaltsvergleich und Unterhaltsurteil; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 1989, 481

Hasler: Vollstreckungsgegenklage gegen rechtskräftige "Bürgenurteile" aufgrund der neueren BVerfG-Rechtsprechung; MDR (Monatsschrift für Deutsches Recht) 1995, 1086

Schmidt: Verbraucherschützende Widerrufsrechte als Grundlage der Vollstreckungsgegenklage nach neuem Recht; JuS (Juristische Schulung) 2000, 1096