Rechtswörterbuch

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Versäumnisurteil

 Normen 

§§ 330 ff. ZPO

 Information 

Sachurteil auf Grund der Säumnis einer Partei.

Voraussetzung eines Versäumnisurteils sind:

  • Antrag der erschienenen Partei auf Erlass eines Versäumnisurteils

  • Säumnis der anderen Partei

  • Ordnungsgemäße Ladung

An Stelle des Versäumnisurteils kann bei einer Säumnis die andere Partei gemäß § 331a ZPO eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen. Voraussetzung ist, dass bereits in einem früherem Termin eine Verhandlung stattgefunden hat.

Die verurteilte Partei kann gegen das Versäumnisurteil innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Der Prozess wird dann in den vor der Säumnis bestehenden Stand zurückversetzt. Diese Wirkung wird im Prozessrecht vielfach genutzt, um eine Präklusion gemäß § 296 ZPO zu vermeiden. Dies wird auch als "Flucht in die Säumnis" bezeichnet.

Erscheint die zuvor säumige Partei auch im Einspruchstermin nicht, so ergeht das zweite Versäumnisurteil, gegen das ein weiterer Einspruch nicht möglich ist.

Die Fiktion des § 333 ZPO kommt auch im Rahmen des § 337 ZPO zum Tragen, sodass der Erlass eines Versäumnisurteils unzulässig ist, wenn eine erschienene Partei nicht verhandelt und deshalb gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen gilt, sofern die darin liegende Säumnis als im Sinne des § 337 Satz 1 Alt. 2 ZPO entschuldigt gilt (BGH 12.07.2016 - VIII ZB 25/15).

 Siehe auch 

Säumnis

Zivilprozess

Fischer: Anerkenntnis- und Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 909

Schneider: Volle Terminsgebühr trotz Versäumnisurteil; Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis - ErbR 2015, 427

Schreiber: Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten; Jura 2000, 276

Thöne: Zweites Versäumnisurteil und geänderter Streitgegenstand; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 119