Rechtswörterbuch

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Streitgegenstand

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Allgemein

Prozessobjekt, der prozessuale Anspruch.

Der Streitgegenstand ist gesetzlich nicht geregelt. Der herrschende Begriff des zweigliedrigen Streitgegenstands wurde von Lehre und Rechtsprechung entwickelt: Inhalt und Umfang des Streitgegenstandes werden sowohl durch den gestellten Klageantrag als auch durch den Klagegrund, d.h. durch den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt festgelegt. Ein Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn es sich um ein tatsächliches Geschehen handelt, das bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Vorgang darstellt.

Die Bestimmung des Streitgegenstandes ist u.a. wichtig, wenn entschieden werden muss, ob eine objektive Klagehäufung oder eine Klageänderung vorliegt.

Mit dem Urteil wird der Streitgegenstand verbraucht, d.h. ein weiterer Prozess über denselben Streitgegenstand ist unzulässig.

Bei Ansprüchen aus eigenen oder abgetretenen Recht handelt es sich nach der Rechtsprechung nicht um verschiedene rechtliche Begründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene Streitgegenstände (BGH 23.07.2008 - XII ZR 158/06).

2. Kündigungsschutzklage

Nach der Rechtsprechung des BGH zum erweiterten Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage enthält die der Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung in der Regel zugleich die Feststellung, dass im maßgebenden Auflösungstermin zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Arbeitgeber kann sich dann in einem späteren Prozess nicht darauf berufen, das Arbeitsverhältnis sei bereits zuvor aufgrund anderer Beendigungstatbestände aufgelöst worden.

Wenn der Arbeitgeber diese Rechtsfolge vermeiden will, muss er einen anderen - etwa in den Lauf der Kündigungsfrist fallenden - Beendigungstatbestand von sich aus in den Kündigungsrechtsstreit einführen (BAG 26.09.2013 - 2 AZR 682/12).

 Siehe auch 

Klageänderung

Gebührenstreitwert

Rechtskraft

Zivilprozess

BGH 24.01.2008 - VII ZR 46/07 (Nichtausführung einer Ausführungsplanung und Fehler des Architekten bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung als verschiedene Streitgegenstände)

BGH 23.07.1993 - VIII ZB 22/93

OLG Köln 09.09.1993 - 14 WF 73/93

BGH 05.03.1985 - VI ZR 195/83

BAG 19.12.1985 - 2 AZR 190/85

BGH 04.07.1983 - II ZR 235/82

BAG 06.03.1979 - 6 AZR 397/77

Berkowsky: Die betriebsbedingte Änderungskündigung und ihr Streitgegenstand; Neue Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht - NZA 2000, 1129

Boewer: Streitgegenstand und Prüfungsmaßstab bei der Änderungsschutzklage; Betriebs-Berater - BB 1996, 2618

Bub: Zur Zulässigkeit der Berufung bei einer Auswechselung des Streitgegenstands; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 1995, 1191

Hößlein: Der Streitgegenstand der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO; Verwaltungs-Archiv - VerwArch 2008, 127

Mayer: Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II und Streitgegenstand; Neue Zeitschrift für Sozialrecht - NZS 2007, 17

Meyer: Der Streitgegenstand bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen. Zugleich Anmerkung zu BGH, U. v. 03.04.2003 - I ZR 1/01; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 2887

Spickhoff: Austauschbarkeit des haftpflichtprozessualen Streitgegenstandes in der Berufung; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 1997, 10

Teplitzky: Streitgegenstand und materielle Rechtskraft im wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsprozeß; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 1998, 320

Weißenfels: Streitgegenstand in arbeitsgerichtlichen Bestandsstreitigkeiten; Betriebs-Berater - BB 1996, 1326