Rechtswörterbuch

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Säumnis

 Normen 

§§ 330 - 347 ZPO

 Information 

Juristisches Nichterscheinen einer Partei im Prozess.

Säumnis liegt vor, wenn

Im schriftlichen Vorverfahren tritt an die Stelle der Säumnis die fehlende oder nicht rechtzeitige Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gemäß § 276 Abs. 1 ZPO.

Auf Antrag des Klägers ergeht Versäumnisurteil, wenn die Voraussetzungen des § 335 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen, der Beklagte die Säumnis nicht entschuldigt und das Klägervorbringen zur Sache schlüssig ist. Auf Antrag des Beklagten ergeht ein Versäumnisurteil dahin, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen ist. Gegen ein Versäumnisurteil ist weder die Berufung noch die Revision, sondern ein Einspruch zulässig.

 Siehe auch 

Versäumnisurteil

Zivilprozess

Reither: Die Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG bei der sogenannten Flucht in die Säumnis; Das Juristische Büro - JurBüro 2017, 59

Schneider: Kosten der Säumnis; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 556

Schneider: Säumnis durch Nichtverhandeln; Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR 1992, 827

Schroeder/Riechert: Anerkenntnis statt Säumnis? - Systemwidrige Auswirkungen des RVG auf die Prozesstaktik; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 2187