Rechtswörterbuch

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Rechtsordnung

 Normen 

Art. 20 Abs. 3 GG

 Information 

Gesamtheit der in einem Rechtsgebiet geltenden Regeln.

Als Rechtsordnung wird das Recht im objektiven Sinn - mithin die Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsnormen bezeichnet. Zu letzteren zählt auch das Gewohnheitsrecht, sowie die jeder Rechtsordnung zu Grunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken, Analogie.

Allein die Rechtsordnung stellt die Grundlage für das subjektive Recht des Einzelnen (bestimmte Befugnis, Anspruch) dar.

Art. 20 Abs. 3 GG normiert den Maßstab für die Rechtsordnung: Danach ist der Gesetzgeber an die im Grundgesetz niedergelegte verfassungsmäßige Ordnung gebunden.

Es bestehen u.a. folgende Arten von Rechtsordnungen

  • die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten

  • die Rechtsordnung des Rechts der Europäischen Union

  • die Rechtsordnung des Völkerrechts

  • die Rechtsordnung des Internationalen Rechts

Viele der europäischen Rechtsordnungen beruhen auf dem römischen Recht. Ein gänzlich anderes Rechtssystem besteht im Vereinigten Königreich, dessen Rechtsordnung auf dem Common law beruht. Ähnliches gilt für Irland.

 Siehe auch 

Common law

Exekutive

Legislative

Judikative

Subjektives Recht

Tätigkeitsdelikt