Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Rechtsaufsicht

 Normen 

Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.

 Information 

Staatliche Kontrolle von Verwaltungsträgern zur Gewährleistung des Rechtsstaatsprinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Innerhalb des Verwaltungsaufbaus sowohl der unmittelbaren als auch der mittelbaren Staatsverwaltung ist die übergeordnete Behörde immer zur Rechtsaufsicht befugt.

So unterliegen im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung die Industrie- und Handelskammern der Rechtsaufsicht des Wirtschaftsministeriums des jeweiligen Bundeslandes. Die Rechtsaufsicht über Krankenkassen, deren Gebiet sich über ein Bundesland hinaus erstreckt obliegt dem Bundesversicherungsamt.

In Ausübung dieser Befugnis kontrolliert die Aufsichtsbehörde, ob die der Behörde bzw. sonstigen juristischen Person eingeräumten hoheitlichen Befugnisse bzw. die diesen Stellen übertragenen Verwaltungsaufgaben gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahrgenommen werden sowie ob die übertragenen Aufgaben erfüllt werden.

Steht der Behörde auch die Fachaufsicht zu, kann die Aufsichtsbehörde in einem konkreten Fall auch nach außerrechtlichen Kriterien beurteilen, ob die Entscheidung erfolgdienlich und sachgerecht ist (s. auch Ermessen - Zweckmäßigkeit).

Die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht ist gesetzlich geregelt, so z.B.:

 Siehe auch 

Bundesauftragsverwaltung

Landeseigener Vollzug von Bundesgesetzen

Landesorganisationsgesetz

Selbstverwaltung der Gemeinden

Staatsverwaltung - mittelbare

Staatsverwaltung - unmittelbare

BGH 12.12.2002 - III ZR 201/01 (Kommunale Rechtsaufsicht)

BVerfG 21.06.1988 - 2 BvR 602/83(Grenzen der Rechtsaufsicht)

Eichele: Rechtsaufsicht des Bundesjustizministeriums über die Positivbeschlüsse der Satzungsversammlung der Anwaltschaft; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2004, 2342

Stern: Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland