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Quittung

 Normen 

§§ 368 - 370 BGB

 Information 

1. Allgemein

Eine Quittung ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis, das der Gläubiger bei Ausgleich seiner Forderung oder dem Erhalt einer Leistung dem Schuldner auf Verlangen auszustellen hat.

Voraussetzung des Anspruchs auf die Ausstellung einer Quittung ist die Erfüllung oder die Leistung an Erfüllungs Statt.

Der Anspruch des Gläubigers auf die Quittung kann auch klageweise durchgesetzt werden, sinnvoller ist in diesem Fall jedoch eine negative Feststellungsklage auf die Erfüllung der Schuld.

Die Quittung muss die Schuld bzw. Leistung genau bezeichnen und schriftlich bzw. in elektronischer Form (Formvorschriften) ausgestellt sein.

Die Anforderungen an die Namensunterschrift im Sinne des § 368 S. 1 BGB werden nach der Entscheidung BGH 15.11.2006 - IV ZR 122/05 mit einem Handzeichen, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, nicht erfüllt.

Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen.

2. Beweiswert

Eine Quittung erbringt einen vollen Beweis gemäß § 416 ZPO dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Unterzeichner abgegeben worden ist, nicht aber für den Inhalt der Erklärung, also die Erfüllung der Verbindlichkeit.

Nach dem Urteil OLG Brandenburg 10.04.2008 - 5 U 220/06 "unterliegt sie insoweit der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO. Sie enthält allerdings ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs, ein Zeugnis des Gläubigers "gegen sich selbst", und dementsprechend in der Regel auch ein (starkes) Indiz für die Leistung (Erfüllung) des Schuldners. Auf der anderen Seite kann der (sonach eingeschränkte, "gewisse") "Beweiswert" einer Quittung schon dadurch entkräftet werden, dass die Überzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttert wird; ein voller "Gegenbeweis" im Sinne des Nachweises der inhaltlichen Unwahrheit der Quittung ist also nicht nötig (...). Die Indizwirkung einer Quittung für den Nachweis der Erfüllung der Verbindlichkeit ist im Interesse des Vertrauensschutzes und der Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht gering zu veranschlagen. Zur Entkräftung dieser Indizwirkung bedarf es tragfähiger Anhaltspunkte, die den Verdacht der inhaltlichen Unrichtigkeit der Quittung ernstlich nahe legen."

Zur Entkräftung des Beweiswerts einer Quittung muss diese nicht als unwahr erwiesen werden oder sich eine zwingende Schlussfolgerung gegen sie ergeben (OLG Düsseldorf 02.05.2007 - I-24 U 26/05).

Nach einem Urteil des LAG Hamm vom 25.02.2004 - 18 Sa 1594/03 kann eine handschriftliche, nicht unterzeichnete Quittung denselben Beweiswert wie eine formell ordnungsgemäß ausgestellte Quittung haben.

 Siehe auch 

Erfüllung

Frachtgeschäft - Ladeschein

Schuldanerkenntnis

BGH 20.05.2011 - V ZR 221/10 (Quittung über Kaufpreiszahlung, die noch nicht erfolgt ist)

BGH 24.10.2002 - I ZR 104/00 (Beweis der Übergabe von Frachtgut durch Quittung)

LAG Hamm 25.02.2004 - 18 Sa 1594/03 (Beweiswert einer handschriftlichen, nicht unterzeichneten Quittung)

Grimme: Rechnung und Quittung bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen; Juristische Rundschau - JR 1988, 177

Prütting/Wegen/Weinreich: BGB-Kommentar; 7. Auflage 2012