Rechtswörterbuch

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Pfändungspfandrecht

 Normen 

§ 804 ZPO

 Information 

Pfandrecht, das der Vollstreckungsgläubiger während der Zwangsvollstreckung als rechtliche Folge der Pfändung erwirbt.

Die Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts ist umstritten: Herrschend ist die gemischt privatrechtlich-öffentliche Theorie, nach der das Pfändungspfandrecht privatrechtlicher Natur ist, Grundlage der Verwertung aber die öffentlich-rechtliche Verstrickung ist.

Das Pfändungspfandrecht entsteht mit der Pfändung der Sache.

Die Voraussetzungen des Pfändungspfandrechts sind:

  • Bei der Pfändung wurden die wesentlichen Pfändungsvoraussetzungen beachtet.

  • Es liegt eine wirksame Verstrickung (Beschlagnahme) vor.

  • Die zu sichernde Forderung besteht.

  • Der gepfändete Gegenstand/die Forderung gehört zum Vermögen des Schuldners.

Praktische Bedeutung erlangt das Pfändungspfandrecht, indem der Pfandgläubiger gemäß § 804 Abs. 3 ZPO einen Rang im Verhältnis zu evtl. bestehenden anderen Pfandgläubigern erhält, der im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen ist.

 Siehe auch 

Pfandrecht

Pfändung von Forderungen

Rechtspflegererinnerung

Verstrickung

Verteilungsverfahren

Vollstreckungserinnerung

Vollstreckungsgegenklage

Vollstreckungsgericht

Zwangsvollstreckung

BGH 29.11.1984 - IX ZR 44/84

BAG 17.02.1993 - 4 AZR 161/92

OLG Köln 24.11.1988 - 15 W 115/88

Zwecker/Englert: Rangverhältnisse der Pfändungspfandrechte bei Anschlußpfändung in eine schuldnerfremde Sache; JA (Juristische Arbeitsblätter) 2000, 933