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§ 4 Ärzte-ZV
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Bundesrecht

Abschnitt I – Arztregister

Titel: Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: Ärzte-ZV
Gliederungs-Nr.: 8230-25
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 Ärzte-ZV

(1) 1Der Arzt ist in das Arztregister des Zulassungsbezirks einzutragen, in dem er seinen Wohnort hat. 2Sofern er keinen Wohnort im Geltungsbereich dieser Verordnung hat, steht ihm die Wahl des Arztregisters frei.

Absatz 1 Satz 3 gestrichen durch G vom 22. 12. 2006 (BGBl I S. 3439).

(2) 1Der Antrag muss die zur Eintragung erforderlichen Angaben enthalten. 2Die Angaben sind nachzuweisen, insbesondere sind beizufügen

  1. a)
    die Geburtsurkunde,
  2. b)
    die Urkunde über die Approbation als Arzt,
  3. c)
    der Nachweis über die ärztliche Tätigkeit nach bestandener ärztlicher Prüfung.

Absatz 2 Satz 2 Buchstabe b geändert durch V vom 20. 7. 1977 (BGBl I S. 1332).

(3) An Stelle von Urschriften können ausnahmsweise amtlich beglaubigte Abschriften beigefügt werden.

(4) 1Können die in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen nicht vorgelegt werden, sind die nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft zu machen. 2Zur Glaubhaftmachung der Approbation als Arzt und der ärztlichen Tätigkeit (Absatz 2 Buchstaben b und c) genügt eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers allein nicht.

Absatz 4 Satz 2 geändert durch V vom 20. 7. 1977 (BGBl I S. 1332).